Umstrittene Haftung

HEBAMMEN Neues Gesetz bringt wenig

BERLIN taz | Wenn durch einen Fehler in der Geburtshilfe eine lebenslange Behinderung entsteht, muss die Haftpflicht der Hebamme zahlen, und zwar nicht nur an die Eltern, sondern auch an die Kranken- und Pflegekasse, die das behinderte Kind lebenslang finanziert. Das am Donnerstag beschlossene Versorgungsstärkungsgesetz will diesen Ersatzanspruch der Krankenkassen beschränken.

Aber der Passus dürfte eine Flut von Gerichtsverhandlungen nach sich ziehen, rügt Maren Borgerding, Sprecherin des Deutschen Hebammenverbands (DHV). Im neuen Gesetz steht, dass ein Ersatzanspruch der Krankenkassen aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe immer noch dann geltend gemacht werden könne, wenn die Hebamme den Schaden vorsätzlich oder „grob fahrlässig“ herbeigeführt habe. Bisher spielte der Grad der Fahrlässigkeit keine Rolle – die Haftpflichtversicherung musste auch bei „leichter Fahrlässigkeit“ an die Kassen zahlen. Der neue Passus werde dafür sorgen, dass es „eine Flut von Gerichtsverfahren gibt, um zu klären, ob es sich um grobe Fahrlässigkeit gehandelt hat“, sagt Borgerding. BD

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