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Archiv-Artikel

Sind zu viele Stunden

URTEIL Niedersachsens Arbeitszeitmodell für Lehrer an Gymnasien ist verfassungswidrig, entscheidet das OVG in Lüneburg. Die Regierung hätte tatsächliche Belastung prüfen müssen

Die um eine Stunde erhöhte Unterrichtszeit für die niedersächsischen Gymnasiallehrer ist verfassungswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden. Auch mit der angehobenen Unterrichtsverpflichtung für Gymnasialdirektoren verstößt die Arbeitszeitenverordnung gegen das Grundgesetz, entschied das Gericht gestern.

Die Streichung der ursprünglich für Lehrer vorgesehenen Altersermäßigung an allen Schulen sei dagegen rechtmäßig, entschied der 5. Senat. Das sei eine freiwillige Leistung des Dienstherrn, die aus haushaltsrechtlichen Erwägungen geändert werden könne. Eine Revision ließen die Richter nicht zu.

Das Kultusministerium hätte die tatsächliche Belastung der Lehrkräfte an niedersächsischen Gymnasien ermitteln müssen, betonte das Gericht. Erst wenn die Arbeitsbelastung in einem transparenten Verfahren geklärt worden sei, lasse sich feststellen, ob es wirklich einen Rückgang der außerunterrichtlichen Verpflichtungen gebe, wie das Ministerium zur Begründung für die zusätzlichen Stunden argumentiert habe.

Der 5. Senat entschied über insgesamt neun Normenkontrollanträge von sieben verbeamteten Gymnasiallehrern und zwei Schulleitern. Dahinter stehen der niedersächsische Philologenverband und die Gewerkschaft GEW.

„Das Urteil ist ein Erfolg unserer Argumentation“, sagte der Landesvorsitzende der GEW, Eberhard Brandt. Jetzt komme es darauf an, dass der Landtag der Ministerin das Geld für die nun zusätzlich benötigten Stellen an den Gymnasien zur Verfügung stelle. Das Urteil zeige aber auch, dass es Handlungsbedarf gebe, die Unterrichtsverpflichtung für die Lehrkräfte an anderen Schulformen zu reduzieren. „Dazu wollen wir mit der Landesregierung ins Gespräch kommen.“

„Wir nehmen das Urteil mit Respekt zur Kenntnis“, sagte eine Sprecherin des Kultusministeriums. Die Entscheidung sei eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Man werde das Urteil juristisch prüfen und möglicherweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen.  (dpa)