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Archiv-Artikel

Streitsache Schönheitsreparaturen

ENTSCHEIDUNG Der Bundesgerichtshof hat die Position der Mieter gestärkt: Unrenovierte Wohnungen müssen bei Auszug nicht ausgebessert werden und starre zeitliche Fristen haben keine Gültigkeit

Von OS

Gibt ein Mieter seine Wohnung nach Kündigung und Auszug unrenoviert an den Vermieter zurück, kommt es häufig zum Streit. Der Vermieter beruft sich dann in der Regel auf entsprechende Renovierungsklauseln im Mietvertrag und fordert Schadenersatz, beispielsweise für die Malerarbeiten, die er selbst hat durchführen lassen. Der Mieter hingegen will beim Auszug meist nichts mehr mit der alten Wohnung zu tun haben und weder Geld noch Arbeitskraft für sie aufwenden.

Entsprechende Fälle landen immer wieder vor Gericht. Dabei ist die Mieterposition in den letzten Jahren durch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) gestärkt worden, indem er einige Schönheitsreparaturklauseln gekippt hat. Nun hat sich der BGH Mitte März erneut mit dem Thema beschäftigt – und dabei wiederum zugunsten der Mieter entschieden. In einem Fall ging es um die Frage, ob ein Mieter beim Auszug renovieren müsse, wenn er die Wohnung unrenoviert übernommen habe. Die Richter am BGH verneinten das und entschieden damit anders als noch 1988 in einem ähnlich gelagerten Fall. Nach der aktuellen Entscheidung konnte selbst der Verzicht des Vermieters auf eine halbe Monatsmiete zu Beginn des Mietverhältnisses nicht ausgleichen, dass in drei Zimmern beim Einzug Streicharbeiten erforderlich waren. Die Pflicht, Schönheitsreparaturen auszuführen, entfällt damit ersatzlos. Und dies gilt eben auch bei bereits bestehenden Mietverträgen.

In einem zweiten Fall wurde um anteilig zur Mietdauer vorzunehmende Schönheitsreparaturen beziehungsweise um den Ersatz der entsprechenden Kosten gestritten. Dabei sind starre Renovierungsfristen ohnehin längst unwirksam. Mieter dürfen etwa nicht verpflichtet werden, ihre Mietwohnung unabhängig vom tatsächlichen Zustand alle acht Jahre frisch zu streichen. Aber auch eine anteilige Kostenübernahme, zum Beispiel von 50 Prozent bei einem Auszug nach vier Jahren, ist nicht zulässig. Denn laut BGH ist eine solche „formularmäßige Quotenabgeltungsklausel“ zum einen ebenfalls zu starr, zum anderen für den Mieter zu intransparent: Für ihn wäre es beim Einzug nicht abzuschätzen, welche Kosten ihn künftig erwarten. OS

■ BGH, Urteile vom 18. März 2015. Az.: VIII ZR 242/13, VIII ZR 21/13, VIII ZR 185/14