piwik no script img

Archiv-Artikel

Gesetz zur U-Haft

Von GRÄ

Auch nachdem mit Beginn dieses Jahres die neuen Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder in Kraft getreten sind, bleibt das Jugendgerichtsgesetz bindend. Das setzt der Untersuchungshaft für Jugendliche enge Grenzen: Diese darf nach Paragraph 72 nur dann verhängt werden, „wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann“. Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist das Verfahren zudem laut Jugendgerichtsgesetz „mit besonderer Beschleunigung“ durchzuführen.  GRÄ