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Archiv-Artikel

Schlecker lenkt ein

Nach einer dringenden Ermahnung durch den Arbeitsrichter nimmt die Drogeriekette die Kündigung gegen eine Betriebsrätin zurück, die nach der Babypause auf Teilzeit gehen wollte und in der Folge 18 Abmahnungen kassiert hatte

Blumen, Tränen und viele Glückwünsche gab es am Donnerstag vor dem Bremer Landesarbeitsgericht: Der Anwalt von Schlecker hatte einem Vergleich zugestimmt, mit dem die Drogeriekette ihre Kündigung gegen Antje Trepow zurücknimmt. Der jahrelange Kampf der Mitarbeiterin um ihren Arbeitsplatz endete damit erfolgreich.

Jahrelang hatte die inzwischen 37-Jährige ohne Beanstandung für Schlecker gearbeitet und es zur „Verkaufsstellenleiterin“ gebracht – bis sie nach einer Baby-Pause auf Teilzeit gehen wollte. Das passte Schlecker nicht, vermutete die Anwältin der Angestellten. Jedenfalls hagelte es Rügen und Abmahnungen, 18 an der Zahl. Der schwerste Vorwurf: Die Angestellte habe einen Schlecker-Testkäufer, der ihr zur Kontrolle auf den Hals geschickt worden war, nicht auf das Online-Shopping-Angebot von Schlecker hingewiesen.

Schlecker setzte ein Kündigungsschreiben auf, das der Vertriebsstellenleiter jedoch zehn Tage lang in der Tasche mit sich herumführte. Ein verhängnisvoller Fehler: Als er das Schreiben im Juli 2006 überreichte, war Treptow schon zum „Wahlvorstand“ für einen Betriebsrat bestellt worden. Diese Bestellung sei rechtswidrig gewesen, argumentierte Schlecker damals vor dem Arbeitsgericht. Doch das hielt dagegen, dass die Kündigung so oder so rechtsunwirksam gewesen wäre.

Seitdem arbeitet Antje Treptow wieder bei Schlecker, inzwischen mit 15 Stunden als freigestellte Betriebsrätin. Jüngst wurde sie zur „Bremerin des Jahres“ gekürt. Bei der neuen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht meinte Richter Waldemar Reinfelder, es sei Zeit, „da mal so ne Lösung anzudenken“. Die Firma habe „ein bisschen viel reagiert“, mit den 18 Abmahnungen entwerte sich das Instrument selbst.

Es sei seitdem viel Zeit vergangen, über die derzeitige Arbeit der Angestellten seien keine Beanstandungen vorgetragen worden. Ob nicht Schlecker einem Vergleich zustimmen könne, mit dem die Kündigung zurückgenommen würde, wenn die Angestellte im Gegenzug akzeptiere, dass der Hinweis auf das Online-Angebot zu den Pflichten einer Verkäuferin gehöre? Die Zustimmung des Schlecker-Anwaltes kam überraschend schnell.

Klaus Wolschner