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Archiv-Artikel

BGH: Police gilt mit oder ohne Job

KARLSRUHE dpa ■ Eine Haftpflichtversicherung muss auch bei einem Arbeitslosen für Berufsunfähigkeit nach einem unverschuldeten Unfall geradestehen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Im vorliegenden Fall war ein arbeitsloser Mann in Niedersachsen durch einen Verkehrsunfall kurze Zeit schuldlos berufsunfähig geworden. Statt wie bisher Arbeitslosengeld bekam er für diese Zeit Leistungen bei Berufsunfähigkeit, die sein Jobcenter dann von der Versicherung zurückforderte. Der BGH bestätigte mit dem Beschluss ein Urteil des Landgerichts Hannover. Zwar sei dem Arbeitslosen kein unmittelbarer Verdienstausfall entstanden, da er bereits vor dem Unfall keinen Job hatte. Durch die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit habe er aber andere soziale Leistungsansprüche verloren, die er als Arbeitsloser hatte. (Az. VI ZR 49/07)