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Archiv-Artikel

Recht und Ordnung

Fahrradfahrer dürfen nicht alles. Aber doch mehr, als mancher vermutet. Ein Ratgeber gibt Orientierung

Nicht „durchweg fahrradfahrerfeindlich“. So wertet einer, der sich auskennt, die Straßenverkehrsordnung. Dietmar Kettler, ein aufs Verkehrsgeschehen spezialisierter Rechtsanwalt, hat seinen vor neun Jahren erstmals erschienenen Ratgeber „Recht für Radfahrer“ aktualisiert und erweitert. Seit damals ist die Straßenverkehrsordnung 17-mal geändert worden und das Recht der Straße kompliziert geblieben. Einerseits werden den Radfahrern besondere Wege zugewiesen, andererseits dürfen sie, was anderen Verkehrsteilnehmern strikt verboten ist. Kein Wunder, dass bei vielen Radunfällen die juristische Bewertung unterschiedlich ausfällt. Mit Fallbeispielen, Urteils- und Literaturzitaten zeigt Kettler, wie man sich nicht nur im Schilderwald behaupten, sondern auch im Dickicht des Zivilrechts zurechtfinden kann.

Der Radweg etwa – ist der immer zu benutzen? Selbst dann, wenn er vollgestellt und zugeparkt ist? Nein, nur dann, wenn er sich in einem annehmbaren Zustand befindet und auch entsprechend ausgeschildert ist, so Kettler. Grundsätzlich, meint er allerdings, bewegt sich der Radler auf demselben rechtlichen Terrain wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch. Selbstverständlich muss auch ihm § 1 StVO heilig sein, auch er ist zu „ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht“ verpflichtet. Und somit auch zu solch simpler Handlung wie dem Anzeigen der Fahrrichtung. Doch der Verfasser ist ja nicht nur Rechtsanwalt, sondern auch praktizierender Radfahrer. Und so weist er auch hier vorsorglich auf die damit verbundene Gefahr hin: Verlust der Kontrolle über den Lenker.

Radfahrern kann halt nicht immer alles zugemutet werden.

HELMUT DACHALE

Dietmar Kettler: „Recht für Radfahrer. Ein Rechtsberater“. Rhombos-Verlag 2007, 240 Seiten, 25 €