Kein Persönlichkeitsschutz für Klaus Kinski

Datenschützer verteidigt Veröffentlichung der Kinski-Akte. Nur Angaben über Ärztin hätte man anonymisieren müssen

Im Streit um die Veröffentlichung der Patientenakte des Schauspielers Klaus Kinski hat der Datenschutzbeauftragte Alexander Dix die Herausgabe durch das Landesarchiv verteidigt. Kinski sei „unzweifelhaft“ eine Person der Zeitgeschichte, weshalb die zehnjährige Schutzfrist für seine Akte bereits 2001 abgelaufen sei, heißt es in einer gemeinsam mit dem Landesarchiv am Dienstag verbreiteten Erklärung. „Die Abwägung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes mit der Informationsfreiheit sprach für eine Veröffentlichung.“

Gleichzeitig kritisierte Dix die Offenlegung von Angaben über „die Ärztin, die in einer Beziehung zu dem Schauspieler stand“. Vor der Veröffentlichung hätten diese Angaben anonymisiert werden müssen.

Da die Witwe von Klaus Kinski inzwischen Strafantrag gestellt hat, werde das Landesarchiv die gesamte Akte bis zum Abschluss der Ermittlungen unter Verschluss halten, hieß es weiter. In ihrer Erklärung betonten Landesarchiv und Dix, dass Akten über „Patienten, an denen kein vergleichbares öffentliches Interesse besteht“, auch künftig selbst nach Ablauf der Schutzfristen nicht „in personenbezogener Form“ genutzt werden dürften. Darauf könnten die Patienten vertrauen.

Grundsätzlich besteht laut den Angaben bei personenbezogenen Unterlagen eine Schutzfrist von zehn Jahren nach dem Tod. Dabei gelte für die Veröffentlichung: „Je länger der Zeitpunkt des Todes einer Person zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Recht der Öffentlichkeit auf freien Zugang zu Wissen und Information zu.“ Die Nutzung müsse in jedem Einzelfall vom Landesarchiv genehmigt werden.

In der vergangenen Woche hatte die ehemalige Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik rund 90.000 Akten aus den Jahren 1880 bis 1960 an das Landesarchiv übergeben. Bei der offiziellen Präsentation war auch die Patientenakte Klaus Kinskis gezeigt worden. epd