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miethaiStreitige Mietsicherheiten

Bei Abschluss vieler Mietverträge verpflichten sich Mieter zur Zahlung einer Mietsicherheit, die häufig als Kaution bar bezahlt wird oder durch Verpfändung eines Sparbuches. Streit gibt es oft nicht nur wegen der Rückgabe der Sicherheit, sondern schon zu Beginn des Mietverhältnisses.

Die Höhe der Mietsicherheit ist gesetzlich auf die dreifache Nettokaltmiete beschränkt. Trotzdem verlangen Vermieter des Öfteren neben einer Barkaution in dieser Höhe zusätzlich noch eine Bürgschaft, beispielsweise von den Eltern.

Wird die Bürgschaftserklärung erbracht, so kann der Vermieter die Bürgen nach Auffassung des BGH (WM 1990, S. 343) dennoch später wegen Übersicherung nicht in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht, wenn die Mieter selbst die zusätzliche Bürgschaft angeboten haben, um den Vermieter zum Vertragsschluss zu motivieren.

Zumeist fordern Vermieter die Zahlung der gesamten Kaution schon bei Vertragsschluss. Dies ist zumindest bei einer Barkaution unzulässig. Gemäß § 551 Abs. 2 Satz 2 BGB dürfen Mieter eine Barkaution gestreckt in drei Raten zahlen, wobei die erste Rate bei Beginn des Mietvertrages fällig ist, die weiteren Raten jedoch erst mit der zweiten und dritten Mietzahlung. Zu beachten ist auch, dass Mieter, wenn sie nach Ende des Mietverhältnisses die Rückzahlung der Mietsicherheit vom Vermieter verlangen, den Nachweis schulden, dass die Kaution überhaupt geleistet wurde. Dafür genügt die mietvertragliche Regelung nicht. Es muss ggf. eine Quittung oder Bankbescheinigung über die Einzahlung vorgelegt werden.

Da Banken nach Ende langjähriger Mietverträge oftmals keine Unterlagen mehr aufbewahren, sollte der Zahlungsbeleg sorgfältig aufbewahrt werden. Vergisst der Vermieter die Einforderung der vereinbarten Mietsicherheit, so kann er die Zahlung aufgrund der Verjährungsregelungen später nicht beliebig lange nachfordern. Hat er die Mietsicherheit nicht spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres nach Vertragsbeginn verlangt, so hat er keinen Anspruch mehr darauf (Kammergericht, ZMR 2008, 624 f.).MARC MEYER

Fotohinweis:Marc Meyer ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40

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