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Zuschuss für Ich-AG
Wer Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht oder an einer AB-Maßnahme teilnimmt und sich selbstständig machen will, der hat seit dem 1. Januar Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss. Der Gründer darf jedoch niemanden anstellen, allenfalls mithelfende Familienangehörige beschäftigen. Er oder sie darf außerdem keinen höheren Gewinn erzielen als 25.000 Euro im Jahr, wobei Nebentätigkeiten mitgezählt werden. Der Zuschuss wird in abnehmender Höhe für maximal drei Jahre gewährt. Im ersten Jahr gibt es 600 Euro, im zweiten Jahr 360 Euro und im dritten Jahr 240 Euro monatlich. Der Zuschuss ist steuerfrei.
Der Gründer ist verpflichtet, sich zumindest während der Dauer des Zuschusses in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Er zahlt dabei einen reduzierten Beitrag von monatlich 232 Euro (im Osten: 194 Euro). In der Krankenversicherung ist eine freiwillige Mitgliedschaft zu reduziertem Beitragssatz von 167 Euro möglich. Falls das Unternehmen frühzeitig scheitert, bleibt der alte Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe erhalten. Die Förderung muss vor Aufnahme der Tätigkeit beim Arbeitsamt beantragt werden. BD