: Kannibalismus und Rechtsprechung
Kannibalismus ist im bundesdeutschen Gesetz als Tatbestand bisher nicht vorgesehen und somit keine justiziable Straftat. Daher kommt dem Fall besondere Bedeutung zu. Wegen des Einverständnisses des Opfers ist er ein Novum in der bundesdeutschen Justizgeschichte.
Paragraf 216, die Tötung auf Verlangen, sieht eine Strafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor und ist dem Sinne nach bisher auf Delikte angewandt worden, bei denen zum Beispiel Sterbenskranke, die selbst dazu nicht in der Lage sind, sich umzubringen, Hilfe von Dritten in Anspruch genommen haben. Paragraf 212 regelt den Totschlag und gilt für jene, die einen Menschen töten, „ohne Mörder zu sein“, die also zum Beispiel im Affekt und nicht absichtlich, geplant, die Folgen billigend, schuld- und einsichtsfähig gehandelt haben. Das untere Strafmaß liegt bei fünf Jahren oder im „minder schweren Fall“ bei einer Mitschuld des Opfers bei sechs Monaten.Paragraf 211 legt fest, dass Mörder sei, wer „aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen“, dazu „heimtückisch oder grausam […] oder um eine andere Straftat zu verdecken“ töte.Die Störung der Totenruhe (Paragraf 168) ist gegeben, wenn jemand „unbefugt“ „Leichenteile oder die Asche eines Verstorbenen wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug verübt“.Im Fall des Armin Meiwes hatte der Vorsitzende Richter des Kasseler Landgerichts, Volker Mütze, nach den ersten Verhandlungstagen darauf hingewiesen, dass das Urteil in diesem Verfahren auch milder ausfallen könne. Milde und alterweise. Die Staatsanwaltschaft hatte hingegen gefordert, den Mord-Paragrafen (211, Töten zur Befriedigung des Geschlechtstriebs) zugrunde zu legen.