Und in Europa?

Was in einem Land über den Schirm flimmert oder ins Netz gestellt wird, kann überall angeschaut werden – Satellitenfernsehen und Internet scheren sich nicht um nationale Grenzen. Und auch nicht um abweichende gesetzliche Regelungen zum Jugendmedienschutz etwa in den Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU). Was in einem Land als noch zumutbar gilt, kann anderswo verboten sein.

Doch die Vereinheitlichung des Jugendmedienschutzes in der EU geht nur schleppend voran: 1989 wurde die EG-Fernsehrichtlinie verabschiedet, die zwar verbotene Programminhalte auflistet, aber über keine Durchsetzungsgewalt verfügt. Für das Internet gibt es nur ein „Grünbuch über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde“ von 1996 – nicht mehr als Empfehlungen über den Jugendschutz.

Auf mehr als die grundsätzlichen Eckpunkte, dass Pornografie, Gewalt und Rassenhass in den Medien nichts verloren haben sollten, konnten sich die EU-Staaten nicht einigen. Schließlich ist der Jugendschutz in den Mitgliedsländern traditionell völlig unterschiedlich geregelt. Ein kurzer Überblick:

In den Niederlanden wurde 2000 die staatliche Prüfung abgeschafft und durch ein System der Selbstkontrolle ersetzt. Die Unternehmen können die Jugendgefährdung, die von ihren Filmen, Videos oder Webseiten ausgeht, selbst einschätzen. Die Freigaben sollen die Konsumenten informieren. Als Korrektiv dient ein Beschwerdeverfahren, das eine allzu großzügige Selbsteinschätzung aufheben soll.

Großbritannien setzt ebenfalls auf Selbstkontrolle. Das British Board of Filmclassification (BBFC), eine unabhängige Einrichtung aus etwa vierzig hauptamtlichen Prüfern, begutachtet Kinofilme und Videos und vergibt eine Altersfreigabe. Auch Fernsehsender können ihre Sendungen der BBFC vorlegen.

Frankreich hat für die Altersfreigabe für Kinofilme ein staatliches Aufsichtsorgan installiert. Der Präsident dieser Kommission ist Beamter, die Prüfer stammen aus verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen. Werden die indizierten Kinofilme später im Fernsehen ausgestrahlt, gelten feste Sendezeitbeschränkungen. Für Videofilme gibt es keine Regelung. Die Altersfreigaben gelten als sehr liberal.

In Schweden, Spanien, Portugal und Dänemark wird die Freigabe von Filmen von staatlichen Stellen vorgenommen, die meist zum Kulturministerium gehören. Trotz staatlicher Kontrolle sind die Bewertungen in der Regel moderat. In Portugal gelten die Altersbeschränkungen nicht, wenn Eltern ihre Kinder begleiten, in Dänemark darf jedes Kind ab sieben in Begleitung eines Erwachsenen jeden Film im Kino ansehen. Auch hier – wie in Frankreich und Großbritannien auch – existieren bislang keine Regelungen für Jugendschutz im Internet.

Links: Das neue JuSchG steht unter www.artikel5.de/gesetze/juschg.html zu lesen. Der JMStV ist unter www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html zu finden, die amtliche Begründung unter www.artikel5.de/gesetze/jmst-bg.html CATHARINA RETZKE