: Wenn Vater Staat der Mutter hilft
Allein erziehen, allein kassieren: Getrennt lebende Eltern genießen eine Reihe spezieller Steuervergünstigungen
Die intakte Kleinfamilie – eine sterbende Spezies? Alle amtlichen Statistiken zeigen, dass immer weniger Eltern zusammen mit ihren leiblichen Kindern leben: Alleinerziehende, räumlich getrennte und „Patchwork“-Familien haben Hochkonjunktur. Dabei gibt es für Alleinerziehende eine Reihe von speziellen Steuervergünstigungen. Die Stichworte heißen: Kinder- und Betreuungsfreibetrag sowie Kindergeld.
Das Kindergeld beträgt aktuell 154 Euro pro Monat für das erste bis dritte Kind; für den vierten und jeden weiteren Sprössling gibt es von Vater Staat monatlich 179 Euro. Kindergeld wird generell für jedes noch nicht volljährige Kind gezahlt. Eltern von Kindern, die zwischen 18 und 27 Jahren alt sind, erhalten die Zuwendung nur dann, wenn ihre Nachkommen in der Ausbildung stecken und ihre Gesamteinkünfte 7188 Euro nicht überschreiten. Bei getrennt lebenden Eltern erhält der Elternteil das Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind lebt. Eine Übertragung auf den Elternteil, der die Hauptlast der Erziehung trägt, ist jedoch grundsätzlich möglich. Der jeweils andere Elternteil muss sich das Kindergeld zur Hälfte anrechnen lassen.
Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind gemeldet ist, hat weiterhin Anspruch auf einen Haushaltsfreibetrag, der den besonderen Belastungen von Alleinerziehenden Rechnung tragen soll. Beim Lohnsteuerabzug erfolgt dieser durch die Bescheinigung der Steuerklasse II auf der Steuerkarte des jeweiligen Elternteils und ist bereits in der Lohnsteuertabelle eingearbeitet. Er beträgt für das laufende Jahr 2340 Euro, 2004 jedoch nur noch 1188 Euro und fällt voraussichtlich 2005 ganz weg. Für die Steuerklasse II, deren Eintragung in der Lohnsteuerkarte vom Finanzamt vorzunehmen ist, kommen ledige, geschiedene, verwitwete oder dauernd getrennt lebenende ArbeitnehmerInnen mit Kindern in Frage.
Kosten für Kinderbetreuung können bei berufstätigen Eltern steuerlich bis zu einer Höhe von 750 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit sie jeweils 774 Euro übersteigen. Um die Förderung voll auszuschöpfen müssen also Betreuungskosten von 1524 (750 + 774 Euro) nachgewiesen werden. Außerdem darf das jeweilige Kind nicht älter sein als 14 Jahre. Für Kinder ab 18, die noch in der Ausbildung stecken und nicht mehr bei den Eltern wohnen, gibt es dazu den Ausbildungsfreibetrag. Der steht den Eltern in der Regel je zur Hälfte zu, kann jedoch auf gemeinsamen Antrag auch anders aufgeteilt werden. Dieser Freibetrag beläuft sich auf 924 Euro, wird aber reduziert bei Einkünften und Bezügen des Kindes von mehr als 1848 Euro pro Jahr. Ein weiterer Tipp: Zuschüsse des Arbeitgebers für die Unterbringung von noch nicht schulpflichtigen Kindern gem. § 3 Nr. 33 Einkommenssteuergesetz (EStG) können unter bestimmten Umständen lohnsteuerfrei gezahlt werden. Die neuen Regelungen für sog. Mini-Jobs bieten für Alleinerziehende eine Reihe von Vorteilen, da insbesondere haushaltsnahe Dienstleistungen wie Kinderbetreuung erheblich gefördert werden. Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich sowohl auf der Arbeitgeberseite als auch beim Arbeitnehmer. Allerdings ist das Verfahren so kompliziert, daß eine fachkundige Beratung im Vorfeld nötig ist.
Die Kinderzulage im Rahmen der steuerlichen Eigenheimförderung betrug bislang 767 Euro pro Kind und Jahr für einen Zeitraum von acht Jahren. Voraussetzung ist, dass das Kind dauerhaft in dem entsprechenden Haushalt lebt. Zum Haushalt gehören dabei auch Kinder, die auswärts studieren, solange der Lebensmittelpunkt bei den Eltern ist. Was nach der Beratung im Vermittlungsausschuss zur Eigenheimförderung aus dieser Regelung wird, ist noch offen. Otto A. Peters
Der Autor arbeitet als Steuerberater in Hamburg (www.oap-stb.com)