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Archiv-Artikel

Recht geschützt

Bundesgerichtshof gibt rechtsschutzversicherten Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds Recht

Auch den Gesellschaftern von geschlossenen Immobilienfonds steht bei Auseinandersetzungen mit Banken oder Anlageberatern Kostenschutz aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar. Demnach umfasse die so genannte Baurisikoklausel (nach § 4 Abs. 1 k der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, ARB 75) nicht das „Erwerbsrisiko von Fondsgesellschaften eines Immobilienfonds“, teilte die Bremer Kanzlei Hahn, Reinermann & Partner mit. In seiner Begründung habe der BGH erklärt, dass die ARB so auszulegen seien, wie sie ein durchschnittlicher Rechtsschutzversicherter nach aufmerksamer Durchsicht verstehen müsse. Die Baurisikoklausel verfolge den Zweck, die kaum kalkulierbaren Kostenrisiken bei Streitigkeiten um Baumaßnahmen aller Art auszuklammern. Dabei werde auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes abgestellt. Dieser geforderte Zusammenhang müsse nicht nur in zeitlicher Hinsicht bestehen, sondern es sei auch ein „innerer sachlicher Bezug notwendig“. Gemäß Rechtschutzversicherungsvertrag war den Klägern daher Kostenschutz zu gewähren, so die Anwälte.

Das Urteil biete Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds die Möglichkeit, Ansprüche auf Versicherungsschutz erfolgreich durchzusetzen. Sogar Wohnungseigentümer von so genannten Schrottimmobilien, die im Strukturvertrieb erworben worden seien, könnten sich „mit Erfolg hierauf berufen“. TAZ

Info: Kanzlei Hahn, Reinermann & Partner, Bremen, Tel. (04 21) 2 46 85-0