in kürze „SCHWARZE KONTEN“ : Vorsitzender haftet
Billigt ein Vereinsvorsitzender „schwarze Konten“ für Vereinsgelder, haftet er bei Verlust. Laut OLG Frankfurt gilt das dann, wenn in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Gelder auf den offiziellen Konten des Vereins zu deponieren sind (Az.: 7 U 175/01). (dpa)