: GESETZE UND GERICHTE
Seit 1998 regelt ein Bundesgesetz, das die Sicherungsverwahrung auch lebenslänglich angeordnet werden kann. Vorher gab es eine Höchstgrenze von zehn Jahren.
Außerdem haben Baden-Württemberg, Bayern, Thüringen und Sachsen-Anhalt Gesetze, wonach die Sicherungsverwahrung auch noch nach der Verurteilung angeordnet werden darf, wenn vorauszusehen ist, dass ein Täter rückfällig werden könnte. Zuvor galt, dass die Verwahrung schon bei Verurteilung des Täters angeordnet werden muss.
Gegen beide Arten der Ausweitung haben Sträflinge Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie hatten ihren Entlassungstag schon fest im Blick. Wegen der neuen Regelungen sitzen sie immer noch.Über die lebenslängliche Sicherungsverwahrung hat das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag entschieden. Es sah in dem Bundesgesetz keine rückwirkende Bestrafung: „Vertrauensschutz“ genießen gefährliche Täter danach nicht.
Heute entscheidet das Gericht über die nachträgliche Anordnung in den Landesgesetzen von Sachsen-Anhalt und Bayern. Es geht wieder darum, ob die Regelungen eine unzulässige rückwirkende Bestrafung darstellen. Außerdem wird überprüft, ob die Länder überhaupt zuständig für solche Regelungen sind. Nach der Entscheidung vom Donnerstag ist aber nicht zu erwarten, dass das Gericht die Landesgesetze kippen wird. MAD