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Archiv-Artikel

Keine Entschädigung

Zwangsverkauf in der DDR nicht unbedingt politische Verfolgung. „Unlautere Machenschaft“ lag nicht vor

LEIPZIG afp ■ DDR-Bürger, die ihr Haus oder Grundstück für eine Ausreisegenehmigung verkauft haben, können ausschließlich nach dem Vermögensgesetz eine Rückgabe oder Entschädigung fordern. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht gestern in Leipzig. Das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, das eine Entschädigung bei politischer Verfolgung durch Behörden regelt, könne nicht angewandt werden. (Az.: 3 C 6.02)

Im konkreten Fall verlangte eine 1987 in den Westen ausgereiste Familie nach der Wende ihr Haus zurück. Dabei stützte sie sich zunächst auf das Vermögensgesetz, das die Rückgabe von durch „unlautere Machenschaften“ verlorenem Eigentum regelt. Laut BVerwG war der Zwang zum Verkauf jedoch keine „unlautere Machenschaft“, weil er dem DDR-Recht entsprach.