Abschläge für Frührentner bestätigt

Sozialgericht billigt Rentenreform von 1996, die Arbeitslosen Rente mit 60 versagte. Gewerkschaftsbund will gegen das Urteil jetzt Verfassungsbeschwerde einlegen

KASSEL afp/taz ■ Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rentenabschläge für ehemalige Arbeitslose gebilligt, die seit 1996 in den vorgezogenen Ruhestand gegangen sind. Die Kürzungen von bis zu 18 Prozent seien kein verfassungswidriger Eingriff in die Rentenansprüche, urteilte das BSG gestern in Kassel. Sie seien für die Betroffenen zumutbar und für die Rentenversicherung erforderlich gewesen, um den Kostendruck durch Frühverrentungen zu mildern.

Gegen die Rentenabschläge hatten der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und der Sozialverband VdK geklagt und dabei einen unzureichenden Vertrauensschutz geltend gemacht. Der DGB kündigte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht an. (Az.: B 5 RJ 44/02 R u. a.)

Früher konnten Arbeitslose, Frauen und Schwerbehinderte unter bestimmten Voraussetzungen ohne Abschläge schon mit 60 Jahren in Rente gehen. Nach dem Rentenreformgesetz von 1992 sollten diese vorgezogenen Altersrenten ab 2001 stufenweise abgeschafft werden. Nach Verabschiedung dieses Gesetzes nahmen die Frühverrentungen jedoch weiter zu, die Unternehmen entledigten sich so Tausender von älteren Beschäftigten. 1996 wurden deshalb die Einführung der Abschläge vorgezogen und die Übergangszeiten deutlich verkürzt, Arbeitslose konnten damit nicht mehr mit 60 ohne Abschläge in Rente gehen.

Einer der Kläger, ein Kfz-Elektriker aus Sachsen, wurde 1939 geboren und 1997, nach mehr als 44 beitragspflichtigen Arbeitsjahren, entlassen. Die Abschläge führten zu einer Kürzung seiner Rente um 9,9 Prozent, heute rund 130 Euro monatlich. Der Kläger habe keinerlei Möglichkeit gehabt, sich darauf einzustellen, rügte DGB-Jurist Max Eppelein. Insbesondere sei es für ihn mit 58 Jahren faktisch unmöglich gewesen, noch eine neue Stelle zu finden und länger zu arbeiten. BD