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Archiv-Artikel

Mehr Rechte für Bio-Väter

Im Einzelfall räumt Bundesverfassungsgericht leiblichen, aber nicht rechtlichen Vätern Umgangsrecht ein

Von CHR

FREIBURG taz ■ Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Beschlüssen das Recht nichtehelicher Väter gestärkt. Konkret ging es um Männer, die zwar biologisch, aber nicht rechtlich als Vater gelten.

Im einen Fall hatte die verheiratete Mutter außerhalb der Ehe eine neue Beziehung begonnen, in der auch ein Kind entstand. Nach Ende der außerehelichen Beziehung konnte der biologische Vater keinerlei Umgangsrecht mit seiner Tochter durchsetzen, weil diese rechtlich als eheliches Kind gilt. Das ging Karlsruhe zu weit. Zumindest wenn zwischen biologischem Vater und Kind eine „soziale Bindung“ bestanden hat und der Kontakt dem „Kindeswohl“ dient, steht dem leiblichen Vater auch ein Umgangsrecht zu, wurde jetzt entschieden. Der Bundestag muss das Bürgerliche Gesetzbuch entsprechend ändern.

Gefordert ist das Parlament auch im zweiten Fall. Biologische Väter sollen künftig ein Recht erhalten, die Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten – wenn dieser mit der Mutter und dem Kind gar nicht zusammenlebt. Bisher war dem biologischen Vater dies völlig verwehrt, nur der rechtliche, weil mit der Mutter verheiratete Vater und das Kind konnten die Vaterschaft anfechten.

Abgesehen von diesen – recht speziellen – Ausnahmen bestätigte Karlsruhe die geltende Rechtslage. Es sei legitim, dass der Gesetzgeber versuche, das Verhältnis der rechtlichen Eltern zu ihrem Kind vor dem Störpotenzial eines biologischen Vaters zu schützen. Az. 1 BvR 1493/96, 1724/01. CHR