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Archiv-Artikel

Worauf man sich verlassen kann

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen legt Regeln zur Wertpapieranalyse fest

Den Verlauf eines Aktienkurses kann niemand hundertprozentig sicher voraussagen – allen Versuchen zum Trotz, eine geeignete Methode zu finden (siehe Beitrag oben). Deshalb verlassen sich Anleger darauf, dass Aussagen und Hinweise von Analysten, Vorständen und Banken der Wahrheit entsprechen und nicht von Eigennutz geprägt sind – zumindest nicht allein, denn jeder Vertreter eine Aktiengesellschaft oder eines Großinvestors wird sein Unternehmen eher „schönreden“, statt es in Misskredit zu bringen. Das jedoch impliziert Interessenkonflikte.

Vor allem Kleinanleger beziehen ein gut Teil ihrer Informationen über Unternehmen – und damit den Kern ihrer Anlageentscheidung – aus öffentlich zugänglichen Quellen. Das können Fernsehauftritte von Vorständen sein, aber auch Interviews mit Bankenvertretern oder Kommentare von Analysten zum Stellenwert einzelner Firmen. Anleger bilden sich aus solchen Puzzleteilen eine Meinung, die womöglich zur Kauf- oder Verkaufsentscheidung von Aktien führt, ohne dass sie merken, inwiefern die Informationen und damit die Interessen gelenkt werden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat nun kürzlich Regelungen für die Wertpapieranalyse durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen veröffentlicht, etwa Kreditinstitute und Finanzdienstleister (gemäß Paragraf 2 Abs. 4 Wertpapierhandelsgesetz, WpHG). Die Bekanntmachung enthält Anforderungen an die Erstellung einer Analyse sowie an die Offenlegung von Interessenkonflikten, und ist letztlich die Auslegung einzelner Begriffe des WpHG (in Paragraf 34 b).

Die BaFin stellt in dem Papier klar, dass eine Wertpapieranalyse nicht nur schriftliche, sondern auch über das Fernsehen und andere Medien verbreitete Analysen umfasst. Es ist demnach jede „der Anlageentscheidung dienende Information“, unabhängig davon, ob sie schriftlich, elektronisch oder etwa im Rahmen öffentlicher Auftritte bekannt gemacht wird. Sie beinhaltet „insbesondere eine Auswertung oder Bewertung von Unternehmensfinanz- oder Markthandelsdaten“ sowie die „Empfehlung eines Wertpapiers im Hinblick auf eine Anlageentscheidung“, zum Beispiel „kaufen/verkaufen“ oder ein Kurs-/Preisziel.

Ausdrücklich keine Wertpapieranalyse ist dagegen beispielsweise allein eine Anlageempfehlung „ohne nähere Erläuterung der betreffenden Wertpapiere“, die Abbildung eines Kurscharts, die Untersuchung eines Index oder die Zusammenstellung von Empfehlungen aus Analysen, ferner die reine Produktbeschreibung oder ein Musterdepot, wenn die darin enthaltenen Papiere nicht näher untersucht werden. Auch Wertpapierdienstleister, die unter Einbeziehung von Analysen Dritter Untersuchungen durchführen, verfassen keine eigene Wertpapieranalyse im Sinne der BaFin.

In einem weiteren Abschnitt gebietet die Bundesanstalt die Offenlegung von Interessenkonflikten. So ist etwa transparent zu machen, wenn ein Wertpapierdienstleister mindestens 1 Prozent des Grundkapitals des von ihm analysierten Unternehmens hält oder – unabhängig von der Menge – dessen Aktien im Handelsbestand hat.

Durch solche Transparenzgebote wolle man „das Vertrauen der Anleger in den Aktienmarkt“ stärken, kommentierte BaFin-Vizepräsident Karl-Burkhard Caspari. „Investoren haben durch dieses Regelwerk jetzt die Chance, mögliche Interessenkonflikte zu erkennen.“

ANDREAS LOHSE

Den Wortlaut der Regelungen findet man unter www.bafin.de (Pfad: Bekanntmachungen)