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Archiv-Artikel

Spätaussiedler: Umzug nur mit Erlaubnis

Zuteilung auf Gemeinden verfassungskonform. Gericht fordert aber Ausnahmen zur Familienzusammenführung

KARLSRUHE/HILDESHEIM dpa ■ Die Zuweisung von Spätaussiedlern an bestimmte Wohnorte ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte am Mittwoch eine Regelung, wonach Aussiedlern beim Umzug aus der zugewiesenen Kommune drei Jahre lang die Sozialhilfe gestrichen werden kann. Zugleich mahnte das Gericht jedoch eine Härtefallregelung an, wenn Aussiedler zu Angehörigen ziehen wollen.

Geklagt hatten eine Mutter und ihr Sohn, die 1996 aus Russland eingereist waren und später von Elze nach Hildesheim zur Großmutter zogen. Ihnen wurde die Sozialhilfe gestrichen.

Formal betrachtet wies das höchste Gericht die Verfassungsbeschwerde der beiden deutschen Staatsangehörigen zwar ab. Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier merkte aber an, dass die angemahnte Ausnahmeregelung den beiden wohl zugute kommen dürfte: „Insoweit hat die Verfassungsbeschwerde faktisch durchaus Erfolg“, so Papier.

Jochen Welt, Aussiedlerbeauftragter des Bundes, begrüßte die Entscheidung. Nach seinen Worten ist zwar der Zuzug von Aussiedlern von bis zu 380.000 pro Jahr in den 90er-Jahren auf zuletzt 70.000 gesunken. Allerdings seien darunter ganz überwiegend Familienangehörige ohne Deutschkenntnisse. Seit 1987 sind rund drei Millionen Aussiedler eingewandert.

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