: Hooligan-Datei ist rechtswidrig
Ein Fußballfan aus Hannover bekommt nun auch vor dem Oberverwaltungsgericht recht: Damit Bundes- und Länderpolizeien ihre umstrittene Datensammlung fortsetzen dürfen, braucht es eine neue Verordnung aus Berlin
Ohne die Daten würden Events wie die Fußball-WM in Deutschland ungleich gewalttätiger ablaufen, sagen ihre Befürworter. Die Datei „Gewalttäter Sport“ greife zu stark in die Persönlichkeitsrechte der Fans ein, sagen ihre Gegner. Letztere durften am Mittwoch einen weiteren Sieg feiern: Ein Fußballfan aus Hannover, der gegen seine Führung in der Datei geklagt hatte, bekam im Berufungsverfahren recht. Die Datei, in der derzeit 9.700 Fans gespeichert sind, hat auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg keine ausreichende Rechtsgrundlage. Das Bundesinnenministerium müsse eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats erlassen, die die Sammlung der Daten regelt, auf die Bund- und Länderpolizeien dann Zugriff haben. Damit bestätigte das Gericht einen Spruch des Verwaltungsgerichts Hannover.
Fans werden oft aus nichtigem Anlass eingespeist, klagte nun erneut das „Bündnis aktiver Fußballfans“. Wer in der Datei landet, kann mit Stadion- oder Reiseverboten belegt werden. Zudem kann die beim Bundeskriminalamt (BKA) geführte Datei auch an europäische Länder weitergegeben werden, ohne dass es klare Datenschutzregelungen für ihre Verwendung im Ausland gibt.
Zu Unrecht fühlte sich auch der Kläger, der in der Ultra-Truppe „Brigade Nord“ aktiv ist, in die Datei aufgenommen: Im Mai 2006 war er beim Amateurspiel Hannover 96 gegen Eintracht Braunschweig zunächst von einem Polizisten geschlagen, dann wegen Landfriedensbruchs angezeigt worden. Das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt, er bekam sogar von der Polizeidirektion in einem außergerichtlichen Vergleich Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro. Dennoch durfte der Kläger danach monatelang nicht mehr ins Stadion – Dateieintrag inklusive.
Während der Fanrechtefonds gestern „eine höhere Schwelle für Einträge in die Datei“ und eine Informationspflicht für Betroffene forderte, ändert sich für den Fan zunächst wenig: Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bleiben die Daten erstmal gespeichert. Die beklagte Polizeidirektion kündigte Berufung vor dem Bundesverwaltungsgericht an; der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einer ähnlichen Sache bereits eine Klage abgewiesen.
Grundsätzlich geht es um die Frage, ob eine BKA-interne Anordnung reicht, um eine so genannte „Verbunddatei“ aufzubauen, auf die Bundes- und Länderpolizeien zugreifen können. KAI SCHÖNEBERG