: recht gegen spam
Täter ermitteln
Unverlangte Werbemails geben dem Empfänger einen Unterlassungsanspruch gegen den Absender (§§ 823, 1004 BGB). Wer es sich leisten kann, beauftragt seinen Anwalt mit einer Abmahnung, einstweiligen Anordnung oder Klage. Wer das Kostenrisiko scheut, kann unter www.wettbewerbszentrale.de bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ein Beschwerdeformular verwenden – der Verband geht dann wegen Verstoßes gegen Paragraph 1 UWG gegen den Absender vor. Fax- und Mail-Spams, die für Angebote werben und im weitesten Sinne als Rechtsberatung aufgefasst werden könnten, verfolgt Rechtsanwalt Steinhöfel (www.steinhoefel.de) gerne. Natürlich muss in jedem Fall der Absender identifizierbar sein. Weil eine Adresse beliebig einstellbar ist, muss der Kopf der Nachricht komplett mitgeschickt werden: Hier tragen sich alle am Transport beteiligten Rechner ein. Sinnvoll ist der juristische Weg allerdings nur, wenn es sich um deutsche Absender handelt. SPI