: Beschneidung ist Folter – Asylgrund
Oldenburg epd ■ Wegen einer drohenden Beschneidung darf eine 23 alte Frau aus Togo nach einem Gerichtsurteil nicht in ihre westafrikanische Heimat abgeschoben werden. Das Verwaltungsgericht Oldenburg urteilte, die Genitalverstümmelung von Frauen stelle eine politische Verfolgung dar (Az. 7A92/03). Sie sei „eine der Folter vergleichbare Rechtsverletzung erheblichster Natur“. Frauen in Togo, die sich der Beschneidung entziehen wollten, müssten mit harten Sanktionen rechnen. Zwar sei die Verstümmelung weiblicher Geschlechtsorgane seit 1988 in Togo gesetzlich verboten, doch werde das Verbot in der Praxis nur selten durchgesetzt. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hob damit einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Dezember 2002 auf. Darin war der Antrag der Frau auf Asyl abgelehnt worden.