: Bleibegrund Homoehe
Schleswiger Oberverwaltungsgericht erklärt erstmals homosexuelle Partnerschaft zum Abschiebehindernis
Das Urteil hat Präjudizcharakter. Das Schleswiger Oberveraltungsgericht hat der Segeberger Ausländerbehörde in zweiter und letzter Instanz die Abschiebung eines serbischen Staatsbürgers mit einem besonderen Grund untersagt. Der vor dreizehn Jahren aus Ex-Jugoslawien geflüchtete Goran P. darf nicht außer Landes verbracht werden, weil er seit April 2002 in einer eingetragenen homosexuellen Lebenspartnerschaft lebt. Goran P., der bereits am 12 Mai abgeschoben werden sollte, wurde noch am Tag des Urteilsspruchs aus der Ratzeburger Abschiebehaft entlassen.
Das Schleswiger Verwaltungsgericht hatte zwei Wochen zuvor noch anders entschieden, die Abschiebung gestattet. Kernsätze der Begründung: „Aus der Homosexualität des Antragsstellers ergibt sich keine Unzumutbarkeit.“ Goran P. sei in seiner früheren Heimat „nicht größeren Problemen ausgesetzt, als er es auch in der Bundesrepublik Deutschland als Homosexueller ist“.
Das Oberverwaltungsgericht hingegen hob in seinem Urteilsspruch den besonderen Schutz von „familiären und partnerschaftlichen Bindungen“ hervor, unter den auch die so genannte Homoehe falle. Sie sei ein „zwingendes Abschiebehindernis“ urteilte der 4. Senat in seinem unanfechtbaren Beschluss. Auch die von der Ausländerbehörde geforderte zeitweise Ausreise des in Kayhude wohnhaften Goran P., die den Weg zu einer neuen Aufenthaltsprüfung in einigen Monaten eventuell öffnen könnte, sei dem Paar nicht zuzumuten – zumal es überhaupt keine Garantie für eine Wiedereinreise-Erlaubnis gäbe.
Für Goran P.s Anwalt Mahmut Erdem ist der Urteilsspruch „ein erfreulicher, längst überfälliger Schritt hin zur wirklichen Gleichstellung der Homoehen“. Das Gericht habe damit deutlich gemacht dass „die Trennung gleichgeschlechtlicher Partner genausowenig statthaft ist, wie die Trennung von Ehepartnern“.
Marco Carini