: Intimer Intimschmuck
Polizei darf nur in Ausnahmefällen im Intimbereich nach Merkmalen suchen, entschied der VGH Mannheim
FREIBURG taz ■ Bürger müssen sich auf der Polizei künftig seltener ausziehen. Nur im Ausnahmefall darf die Polizei bei der erkennungsdienstlichen Behandlung auch Untersuchungen im Initimbereich vornehmen. Das entschied jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim.
Konkret ging es um einen Streit in der Baubranche. Eine Firmeninhaberin erstattete Anzeige gegen zwei Mitarbeiter, weil diese sie in einem anonymen Brief bedroht hätten. Die Polizei fand jedoch heraus, dass die Frau den Drohbrief selbst geschrieben hatte. Sie erhielt einen Strafbefehl wegen Vortäuschens einer Straftat. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde die Unternehmerin von der Kriminalpolizei auch erkennungsdienstlich behandelt. Dabei wurden nicht nur Fotos gemacht und Fingerabdrücke genommen. Vielmehr musste sich die Frau ausziehen und von einer Beamtin auf besondere körperliche Merkmale wie Narben und Tätowierungen absuchen lassen. Dabei nahm die Polizistin auch den Intimbereich in Augenschein.
Dies hielt die betroffene Frau für unzulässig und verlangte die Löschung der erhobenen Daten. Beim VGH Mannheim hatte sie damit teilweise Erfolg. Eine erkennungsdienstliche Behandlung sei im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich möglich gewesen, so die Richter, denn es habe die Gefahr weiterer Straftaten bestanden. Immerhin habe es gegen die Unternehmerin schon mehrere Ermittlungsverfahren, unter anderem wegen Konkursverschleppung und Betrugs, gegeben. Im Hinblick auf diese Art von Straftaten sei jedoch die Feststellung von Merkmalen im Intimbereich nicht nötig. Dies komme nur in Betracht, wenn ein Täter bei seinen Straftaten sein Aussehen manipuliere.
In Baden-Württemberg sehen die vom Innenministerium erlassenen „Richtlinien für erkennungsdienstliche Maßnahmen“ die Feststellung besonderer körperlicher Merkmale vor. Künftig dürfen dabei im Regelfall wohl nur noch offen sichtbare Merkmale in die Akten genommen werden. CHRISTIAN RATH