: Staatssache Bildung
Schulbildung ist hoheitliche Aufgabe und darf nicht privatisiert werden, sagt der GEW-Gutachter Sterzel
Bremen taz ■ Wenige Wochen bleiben Bildungssenator Willi Lemke (SPD), um ein rechtlich wasserdichtes Konzept für die geplante Bildungsinfrastuktur-GmbH auf den Tisch zu legen. Dann beginnen die Haushaltsberatungen, in denen die erforderlichen Mittel für die Schulen notfalls auf andere Art und Weise vom Parlament genehmigt werden müssten. Über die GmbH-Gründung will die Lemke-Behörde fehlende 25 Millionen Euro für die Jahre 2004/2005 aus den für Investitionen vorgesehenen Töpfen finanzieren. Der Rechnungshof hatte haushaltsrechtliche Bedenken gegen das vorliegende Konzept vorgebracht.
Gestern hat die GEW den emeritierten Oldenburger Professor für Öffentliches Recht, Dieter Sterzel, eingeladen, der die verfassungsrechtliche Grenze klarstellte: Infrastruktur-Aufgaben kann der Staat auf eine GmbH übertragen, die Gestaltung des Bildungswesens aber ist nach Art. 7 Grundgesetz eine hoheitliche Aufgabe, die nicht auf eine private GmbH übergehen darf.
Konkret bedeutet das nach Auffassung des Juristen, dass Betreuungspersonal oder auch Werkmeister, die in der Schule eingesetzt werden, in einer privaten GmbH angestellt werden dürfen, nicht aber Lehrpersonal. Dies hat Lemke bisher allerdings auch nicht als Ziel der GmbH-Gründung angegeben. Die Schule sei ein „grundrechtsrelevanter Bereich“, formulierte Sterzel, in dem der Staat seinen Gestaltungsanspruch nicht aufgeben dürfe. Nach der deutschen Rechtssprechungs-Tradition gehe dies sehr weit, Lehrer müssten „einem öffentlich-rechtlichen Dienstherren unterstellt“ sein. Nur von privaten gesellschaftlichen Initiativen betriebene Schulen seien von diesem staatlichen Gestaltungs-Auftrag ausgenommen, solange der Staat die Aufsicht behalte.
Bisher stellen die Planungspapiere für die Bildungs-GmbH nur allgemein fest, dass auch „Ziel- und Leistungsvereinbarungen“ zwischen Schulen und der GmbH abgeschlossen werden können. Was das sein soll, bleibt offen. In diesem Bereich setze die Verfassung den Plänen für eine Bildungs-GmbH enge Grenzen, erklärte Sterzel.
In Hamburg sollten die Berufsschulen einem privatrechtlich organisierten Träger („Stiftung“) übertragen werden, in dem Vertreter der Wirtschaft die Mehrheit haben sollten. Dies sei nach seiner Auffassung eindeutig verfassungswidrig, sagte Sterzel, der dazu für die GEW eine gutachterliche Stellungnahme verfasst hat. Die Hamburger Bildungssenatorin hatte im April den dort kursierenden Entwurf auch offiziell zurückgezogen.
Für die Bremer GmbH-Pläne dürften hingegen die haushaltsrechtlichen Bedenken entscheidend sein. kawe