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Archiv-Artikel

Rechte in U-Haft gestärkt

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Untersuchungshäftlingen gestärkt: Nur wenn konkrete Verdachtsmomente bestehen, so urteilten die Richter in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung, darf ein Häftling bei der Einlieferung in die Haftanstalt im Intimbereich untersucht werden.

Damit hob das Karlsruher Gericht ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg auf und gab der Beschwerde eines Betroffenen statt. Ein Steuerberater war wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und Untreue festgenommen worden. Bei der Aufnahme in die U-Haft musste er sich nach eigenen Angaben trotz Widerspruchs entkleiden und von Justizbeamten im Intimbereich untersuchen lassen.

Das Hamburger Oberlandesgericht hatte erklärt, die Untersuchung sei zur Wahrung der Ordnung in der Vollzugsanstalt erforderlich, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände eingeschmuggelt würden. Das Bundesverfassungsgericht bemängelte jedoch, dass die Umstände des konkreten Falls gewürdigt werden müssten.

Die Annahme, dass eine solche Untersuchung bei Antritt der Untersuchungshaft generell zulässig sei, trage dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht ausreichend Rechnung. Die Hamburger Justizbehörde begrüßte das Urteil. Nun muss sich das Hamburger Oberlandesgericht erneut mit dem Fall beschäftigen und entscheiden, ob die Untersuchung im konkreten Fall angemessen war. DPA/TAZ