: Null Witwerrente für Lebenspartner
KASSEL afp ■ Eingetragene Lebenspartner haben keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Die Rente für den Ehepartner sei nicht auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner übertragbar, urteilte das Bundessozialgerichts (BSG). Gesetzlich sei die „Rente wegen Todes“ eindeutig auf Ehegatten und Kinder beschränkt. Wie schon das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, richte sich die Lebenspartnerschaft „an Personen, die miteinander keine Ehe eingehen können“. Daher könne ein Lebenspartner kein Ehegatte sein. Für eine entsprechende Anwendung lasse das Gesetz keinen Raum. Damit wies das BSG die Klage eines heute 63-Jährigen ab, der im August 2001 eine Partnerschaft mit seinem 49-jährigen Freund eintragen ließ. Ohne Erfolg hatte er zunächst von der BfA eine Zusage verlangt, sein Partner werde nach seinem Tod eine Hinterbliebenenrente erhalten. Dabei verwies er auf die eheähnliche gesetzliche Pflicht zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung auch in der Lebenspartnerschaft. Wie schon die BfA, lehnten dies jedoch auch die Gerichte in allen Instanzen ab. (Az.: B 4 RA 29/03 R)