: Spurt zum Jahresende
Die Rallye beginnt: Welche Versicherungsverträge müssen im September gekündigt werden? Für viele Policen gilt die 3-monatige Frist. Mit der Autohaftpflicht kann man sich bis November Zeit lassen
Die Zeit drängt: Die meisten Versicherungsverträge laufen zum Jahresende aus und können mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Spätestens am 30. September muss die Kündigung bei der Versicherungsgesellschaft vorliegen – und zwar schriftlich. Ein Anruf genügt nicht. Und wer ganz sicher gehen will, versendet den Brief per Einschreiben. Diese Empfehlung sprechen einige Gesellschaften sogar in ihren Versicherungsbedingungen aus. Geht die Kündigung nicht rechtzeitig zu, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Dies gilt in der Regel für die Standardpolicen wie Privathaftpflichtversicherung, Rechtsschutz, Hausrat, Unfallversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sowie Tierhalterhaftpflicht.
Bei der Wohngebäudeversicherung ist die Rechtslage etwas komplizierter. Mit einer ordentlichen Kündigung kommen Versicherungsnehmer nur aus dem Vertrag, wenn sie durch einen beglaubigten Grundbuchauszug nachweisen, dass das Haus schuldenfrei ist – oder vorhandene Kreditgeber der Kündigung schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch für die außerordentliche Kündigung, beispielsweise nach einem Schadensfall.
Wem die Autoversicherung zu teuer ist, muss bis zum 30. November die Kündigung einreichen. In der Kraftfahrzeugversicherung ist das Kalenderjahr regelmäßig auch das Versicherungsjahr. Die Kündigungsfrist beträgt hier einen Monat. Dies gilt gleichermaßen für Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. Wer sich günstiger versichern will, kann sich beispielsweise an den Tarifrechnern im Internet orientieren und die Preise vergleichen. Wer sich die Mühe machen will, fordert jetzt schon schriftlich mehrere Angebote verschiedener Versicherungsgesellschaften an.
Die einmonatige Kündigungsfrist gilt auch dann, wenn die Versicherung im Laufe des Jahres den Beitrag erhöht ohne gleichzeitig mehr Leistung anzubieten. Ebenso ist nach jedem anerkannten Schadensfall der Ausstieg möglich. Hierbei ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer Leistungen von der Versicherung erhalten hat oder der Anspruch abgelehnt wurde. Es empfiehlt sich allerdings, auch nach einem Schadensfall erst zum 31. Dezember zu kündigen, denn die Gesellschaften erstatten den Jahresbeitrag nicht anteilig zurück.
In der gesetzlichen Krankenversicherung hingegen gelten ganz andere Regeln. Das Kalenderjahr ist für eine Kündigung nicht ausschlaggebend. Wer 18 Monate lang Mitglied in einer Krankenkasse war, darf nach einer zweimonatigen Kündigungsfrist die Kasse verlassen – und zwar zum Ende des übernächsten auf die Kündigung folgenden Monats (bei Kündigung am 22. September also ab 1. Dezember in der neuen Kasse). Die Kasse muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Erst mit dieser Abmeldung erhält der Versicherte von der neuen Kasse eine Mitgliedsbescheinigung, die dann dem Arbeitgeber vorgelegt wird. Versäumt die neue Kasse den Nachweis der Mitgliedschaft, bleibt der Versicherte automatisch in der alten Kasse.
Auch nach einer Erhöhung des Beitragssatzes dürfen Mitglieder die Kasse mit einer Frist von zwei Monaten wechseln. Unabhängig davon, ob die Mitgliedschaft bereits 18 Monate beträgt oder nicht. Als Sonderfall gilt eine Beitragserhöhung nach der Fusion zweier Krankenkassen. Streng genommen wird die versicherte Person Mitglied einer neuen Krankenkasse. Nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes gibt es in solch einem Fall kein Sonderkündigungsrecht. Einige Betriebskrankenkassen vertreten noch eine andere Rechtsauffassung und stellen Wechselwilligen eine Abmeldebestätigung aus.
Die Kündigung eines Privatkrankenversicherungs-Vertrages hingegen ist schnell vollzogen. Im Allgemeinen können Versicherte zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Doch nicht ohne Grund steigen nur wenige aus. Denn eine private Krankenversicherung gilt als Entscheidung fürs Leben. Wer aussteigen will, verliert zunächst die so genannten Alterungsrückstellungen. Vom Beitrag eines jeden Versicherten geht ein Teil in die von der Versicherung gebildete Rückstellung, womit eine erhöhte Beitragslast ab dem Rentenalter gemindert werden soll. Bei einer Kündigung fällt das Geld an die Versichertengemeinschaft.
Höchstrichterlich ist mittlerweile entschieden, dass das Alterspolster bei einem Wechsel zu einem neuen Versicherer weder ausgezahlt noch mitgenommen werden darf. Darüber hinaus ist der Wechsel zu einer neuen Versicherung nicht unproblematisch. Je höher das Lebensalter, umso schwieriger ist die Suche nach einem günstigeren Tarif. Die größte Hürde stellt die erneute Gesundheitsprüfung dar. Bei bedeutenden Vorerkrankungen lehnen Versicherer Neukunden auch ab oder erheben Risikozuschläge. Diese Gesichtspunkte finden in einem reinen Preis-Leistungs-Vergleich keine Berücksichtigung, müssen aber einkalkuliert werden.
Wem die private Krankenversicherung zu teuer geworden ist, der sollte einen Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft erwägen. Wer auf das Einbettzimmer, ein hohes Krankentagegeld oder eine Chefarztbehandlung verzichten kann, sollte überlegen, den Leistungsumfang abzuspecken. SIMONE WEIDNER