Vorrangflächen für Naturschutz

betr.: „Die Lichtgestalt geht voran“, taz vom 6.9.2004

Offenbar fehlt vielen Kritikern der Verbandsklage jedes Hintergrundwissen zu diesem Instrument. [...] Deshalb einige Fakten. Die Verbandsklage steht in NRW nur den Landesverbänden anerkannter Naturschutzverbände zur Verfügung. Sie kann also nie nur von einzelnen lokalen Vertretern eingesetzt werden. Außerdem hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Verbandsklage auf ganz wenige Fälle beschränkt. Sie ist im Grunde nur dann möglich, wenn nachträglich in schon rechtlich ausgewiesene Schutzgebiete hoher Schutzkategorie (z.B. Naturschutzgebiet) eingegriffen werden soll. Der einfache Landschaftsschutz reicht nicht aus, um die Verbandsklagemöglichkeit zu eröffnen. Das heißt, es muss i.d.R. im Vorfeld ein gewähltes Parlament für einen bestimmten Ort bereits verbindlich die hohe Schutzwürdigkeit erklärt haben, ehe ein Verband gegen die spätere Zurücknahme dieses Schutzes klagen kann. Damit betrifft die Verbandsklage nur einen Bruchteil der Landesfläche, grob ca. 5%, eben jene Flächen, die nach der Abwägung aller Belange in der Raumordnung als Vorrangflächen für den Schutz der Natur übrig geblieben sind. Auf allen anderen Flächen hat der Naturschutz keine (!) Anwaltschaft vor Gericht.

Mit der Verbandsklage kann überdies der Verband nur prüfen lassen, ob geltendes Recht von den Behörden korrekt angewendet worden ist. Im Falle Weltjugendtag hatte sich die Kirche mit Hangelar just eine Fläche ausgesucht, die, anders als ca. 95% des Landes, bereits verbindlich dem Naturschutz gewidmet ist. Damit hatte sie sich selbst die Messlatte angelegt, ein Verfahren zur Nutzung der Fläche zu erarbeiten, das rechtlich einwandfrei sein musste, da eine Überprüfung vor Gericht möglich war. Ob sie diesen Anspruch erfüllt hätte, bleibt nun unklar, da die Weltjugendtag gGmbH einer rechtlichen Klärung ob der Korrektheit ihrer Unterlagen ausgewichen ist. Wenige Tage vor der Verhandlung hat sie den Standort aufgegeben.

ACHIM BAUMGARTNER, Sankt Augustin, BUND Rhein-Sieg

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