: Keine Rechtshilfe bei Todesstrafe
Neues Abkommen mit den Vereinigten Staaten: Verdeckte US-Ermittler dürfen in Deutschland aktiv werden
FREIBURG taz ■ Das Wort „Todesstrafe“ kommt in dem Rechtshilfe-Vertrag nicht vor, den Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) und ihr US-Kollege John Ashcroft heute in Washington unterzeichnen. Allerdings kann Deutschland jedes Ersuchen der US-Seite ablehnen, das „wesentliche Interessen“ Deutschlands beeinträchtigt.
Nach Auskunft des Justizministeriums kann die Bundesrepublik damit jede Hilfeleistung verweigern, die in den USA zur Verhängung einer Todesstrafe führen würde. Im Einzelfall müssten die USA deshalb zusichern, dass entsprechende Unterlagen nicht benutzt werden, um über eine Todesstrafe zu befinden. Dies entspricht auch der bisherigen Praxis zwischen Deutschland und den USA.
Für die Auslieferung von Straftätern besteht schon seit 1978 ein deutsch-amerikanischer Vertrag, der die Auslieferung verbietet, wenn dem Verdächtigen die Todesstrafe droht. Bei sonstiger Rechtshilfe, etwa der Übersendung von Akten, Beweisstücken oder der Vernehmung von Zeugen fehlte bisher ein spezielles Abkommen. Hier mussten sich die beiden Staaten jeweils von Fall zu Fall einigen. Der Vertrag, der heute geschlossen wird, soll durch klare Regelungen vor allem den Rechtshilfeverkehr beschleunigen.
Neben den üblichen Hilfestellungen wollen sich die USA und Deutschland auch bei „besonderen Ermittlungsmethoden“ unterstützen. Gemeint sind damit die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, „kontrollierte Lieferungen“ von Drogen und anderen illegalen Waren sowie verdeckte Ermittlungen. So können Deutschland und die USA im Einzelfall vereinbaren, dass verdeckte Ermittler des einen Staates auf dem Staatsgebiet des anderen Staates tätig werden. Diese Undercover Agents müssen sich dabei allerdings an das Recht des Aufenthaltsstaates halten. Verdeckte Ermittler des FBI dürften in Deutschland deshalb keine Straftaten begehen.
Der Vertrag muss nach der heutigen Unterzeichnung noch von den Parlamenten beider Staaten ratifiziert werden. Im Bundestag wird die Abstimmung über das Abkommen voraussichtlich erst im kommenden Jahr stattfinden.
Die Rechtshilfe wird auch künftig vor allem über die Justizministerien beider Länder abgewickelt. Direkte Kontakte zwischen Polizeidienststellen sind allerdings erlaubt, wenn es nur um Auskünft, die Übermittlung polizeilicher Unterlagen, die Fahndung nach Personen und die polizeiliche Vernehmung geht. CHRISTIAN RATH