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Archiv-Artikel

Die Hürden des Wahlrechts

Von CHR

Das deutsche Wahlrecht macht es kleinen Parteien schwer, in den Bundestag zu kommen. Mindestens 5 Prozent der Stimmen oder drei Direktmandate muss eine Partei erringen, um Parlamentsmandate zu erhalten. Verboten ist auch, dass zwei kleine Parteien eine Listenverbindung eingehen, um so die Fünfprozenthürde zu überspringen. Die Rechnung „3 Prozent plus 3 Prozent sind 6 Prozent“ geht also nicht auf. Nicht einmal eine Aufteilung des Wahlgebietes – die NPD tritt da an, wo sie am stärksten ist, die DVU in den restlichen Ländern – ist erlaubt. Wollten NPD und DVU bei der Bundestagswahl gemeinsam antreten, müssten sie eine neue Partei gründen, deren Name sich laut Parteiengesetz auch deutlich von dem der Ursprungsparteien zu unterscheiden hat. Die neue Partei müsste sich eine Organisation und ein Programm geben und dann in jedem Bundesland Unterschriften sammeln. Erforderlich sind als Unterstützer ein Promille der dort Wahlberechtigten, pro Land maximal 2.000 Personen. Diesen Aufwand wollen NPD und DVU voraussichtlich vermeiden. Wahrscheinlicher ist deshalb, dass eine der Parteien bei der Bundestagswahl unter ihrem Namen antritt und Mitglieder der anderen Partei mit auf die Liste nimmt. Das Wahlgesetz verbietet diese Lösung nicht. CDU und CSU haben es da leichter. Die CSU ist zwar auch eine eigene Partei und nicht Landesverband der CDU in Bayern. Allerdings hat die CSU, obwohl sie nur in Bayern antritt, bei der letzten Bundestagswahl 9 Prozent der Gesamtstimmen errungen. Und selbst wenn sie einmal an der Fünfprozenthürde scheitern sollte: Drei Direktmandate schafft sie in Bayern wohl immer. 2002 gewann sie 43 von 44 Wahlkreisen direkt. Der Zusammenschluss von CDU und CSU erfolgt erst bei der Fraktionsbildung im Bundestag. CHR