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Archiv-Artikel

Tücken und Lücken (1) Zumutbare Arbeit nach SGB II

Womit wir rechnen müssen. Worauf wir bestehen können. Immer mittwochs erklärt uns die Solidarische Hilfe e.V. die Tücken und Lücken von Hartz IV

Zukünftig ist für jede/n LeistungsbezieherIn von Arbeitslosengeld (ALG) II, unabhängig von Einkommen und Fahrtzeit, jede Tätigkeit zumutbar. Die bisherigen Ablehnungsregelungen aus der Arbeitslosenhilfe – tägliche Pendelzeit von 2,5 Stunden und geringerer Verdienst als der Zahlbetrag des Arbeitsamtes – entfallen. Unter zumutbarer Arbeit wird auch die Tätigkeit in einer „1-Euro-Job“-Maßnahme oder eine Trainingsmaßnahme verstanden.

Ausnahmen von der Arbeitsverpflichtung bestehen wie bisher, wenn Kinder unter drei Jahren betreut oder Angehörige gepflegt werden und dies nicht von anderen erledigt werden kann. Bestimmte Tätigkeiten, die aus gesundheitlichen Gründen von einem Erwerbslosen nicht ausgeführt werden dürfen, können ebenfalls nicht zu Sanktionen führen. Ausnahmen gibt es weiter, wenn etwa eine Arbeit körperliche Anforderungen stellt, die die bisherige und eventuelle zukünftige Tätigkeit nicht mehr möglich machen. Ein Pianist muss also nicht Holz hacken.

Ebenso ist die Vermittlung in Arbeitsverhältnisse ablehnbar, wenn der Lohn weniger als zwei Drittel des ortsüblichen bei vergleichbaren Tätigkeiten beträgt (sittenwidriger Lohnwucher).

An die Stelle der bisherigen Sperrzeit in der Arbeitslosenhilfe tritt die Kürzung. Bei ungerechtfertigter Arbeitsablehnung oder Abbruch wird der Regelsatz des Arbeitslosengeld II in einem ersten Schritt um 30 Prozent für längstens drei Monate gekürzt. Ist man Bezieher des befristeten Zuschlages – wenn das ALG I einschließlich Wohngeld höher als der Anspruch auf ALG II ist –, ist auch dieser von der Kürzung betroffen. Bei erneuter Ablehnung zumutbarer Arbeit wird in einem nächsten Schritt um weitere 30 Prozent gekürzt.

Jungen Menschen unter 25 Jahren kann der Regelsatz auf Null gesenkt werden. Allerdings sind die Mietzahlungen nicht betroffen. Zukünftig können in solchen Fällen Leistungen als Sachleistungen erbracht werden. Dies gilt für die Überweisung der Miete direkt an den Vermieter, kann aber auch zu Lebensmittelgutscheinen führen.

Die verschärfte Zumutbarkeitsregelung macht den Weg für die Vermittlung in den Niedriglohnsektor frei. Dabei sind vor allem jene Menschen, die über eine gute berufliche Qualifikation verfügen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit ein Durchschnittseinkommen mit entsprechender Arbeitslosenhilfe hatten, überproportinonal betroffen. Sie waren durch die Höhe der Arbeitslosenhilfe bisher vor dem Abgleiten in den Niedriglohnsektor geschützt.

Da jedoch das Ziel des SGB II nicht darin bestehen dürfte, massenhaft aus qualifizierten Facharbeitern und Angestellten Tellerwäscher und Spargelstecher zu machen, dürfte der Effekt vor allem darin bestehen, das Lohnniveau auch für qualifizierte Tätigkeiten in Industrie und Handel zu senken.