: Mit guter Beratung ins Alter
Für Arbeitnehmer und Rentner ändert sich Grundlegendes, wenn im Januar das Alterseinkünftegesetz in Kraft tritt. Die Rente wird künftig im Nachhinein besteuert, was bislang nur bei Beamtenpensionen der Fall war. Dafür ist die Einzahlung steuerfrei
VON SIMONE WEIDNER
Ab 2005 wird das deutsche Rentensystem komplett neu geordnet. Die Veränderung geht langsam aber stetig voran, im Jahre 2040 soll die Reform abgeschlossen sein. Künftig wird die gesetzliche Rente im Nachhinein besteuert. Bisher betraf dies nur die Beamtenpensionen. Ab Januar 2005 zahlen alle auf 50 Prozent ihrer Altersrente Steuern. Dies gilt sowohl für jene, die schon in Rente sind, als auch für kommende Rentengenerationen. Neben der Regelaltersrente unterliegen auch Erwerbsminderungs- , Witwen- und Waisenrenten der Besteuerung. Jedes Jahr wird die Steuer um zwei Prozent, ab 2021 um ein Prozent angehoben. Erst in 35 Jahren ist die Rente dann zu 100 Prozent steuerpflichtig.
Im Gegenzug zahlen Arbeitnehmer im Erwerbsleben weniger Steuern. Voraussetzung: Sie legen einen Teil ihres Einkommens in bestimmte Vorsorgeprodukte an. Betriebliche Modelle aber auch private Verträge, wie die Riester-Rente oder die ab 2005 in Kraft tretende Rürup-Rente, fördert der Staat mit Zulagen oder Steuervorteilen. Damit sollen Anreize für die private Eigenvorsorge geschaffen werden.
Die Umstellung auf das Konzept der nachgelagerten Besteuerung beruht auf der Annahme, dass das umlagefinanzierte Rentensystem nicht mehr haltbar ist. Das gesetzliche Rentenniveau wird langfristig sinken. Der Staat überträgt die Verantwortung auf den Einzelnen und die heute Erwerbstätigen.
Auch wenn die Hälfte der Rente ab Januar besteuert wird, bleiben die „Altfälle“ meistens noch geschont. Durch einen neu eingeführten Altersentlastungsbetrag, die Werbungskostenpauschale und den Sparerfreibetrag sind durchschnittliche Renten bis 18.900/37.800 Euro im Jahr 2005 (Alleinstehende/Ehepaare) steuerfrei. Auch in den nächsten Jahren bleibt ein Teil der Rente unbelastet. Denn für jeden neuen Rentenjahrgang wird anhand der für das Jahr geltenden Prozentsätze der steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente als Festbetrag bestimmt und auf Dauer festgeschrieben.
Wer mit zusätzlichen Einkünften aus Zinsen, Vermietung oder Nebenjobs über den Grenzbeträgen liegt, muss allerdings wie in alten Zeiten wieder eine Steuererklärung abgeben und auf die Hälfte der Einkünfte Steuern zahlen. Rund 23 Prozent der Rentenempfänger sind nach Schätzungen davon betroffen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, bietet der Gesetzgeber in außergewöhnlichen Fällen die Besteuerung nach dem alten Recht für diejenigen an, die mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Bei einigen berufsständischen Versorgungswerken ist das oftmals der Fall.
Auch Beamten- und Werkspensionen sind vom neuen Recht unmittelbar betroffen. Der Versorgungsfreibetrag von zurzeit 40 Prozent wird bis zum Jahre 2040 sukzessive auf Null abgeschmolzen. Auch der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 Euro im Jahr fällt weg. Stattdessen wird – wie bei Rentnern – die Werbungskostenpauschale von 102 Euro abgezogen.
Wer aus vollständig versteuertem Einkommen in private Renten- und Kapitallebensversicherungen eingezahlt hat und sich eine monatliche Rente auszahlen lässt, versteuert nur den Ertragsanteil, der ab 2005 niedriger ist als bisher. Wer im nächsten Jahr mit 65 Jahren in Rente geht, zahlt auf die Auszahlung 18 Prozent Steuern.
Selbstständige können grundsätzlich Vorsorgeaufwendungen bis zu 20.000 Euro im Jahr geltend machen. Allerdings werden die Beiträge ab 2005 zunächst nur mit 60 Prozent anerkannt und jedes Jahr um zwei Prozentpunkte erhöht. Ab dem Jahr 2025 können die Beiträge zu 100 Prozent berücksichtigt werden.
Für alle, die im Erwerbsleben stehen, sind die Aufwendungen, die für die private Altersvorsorge zurückgelegt werden, in Zukunft steuerfrei oder begünstigt. Unter die steuerfreien Aufwendungen fallen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an berufsständische Versorgungseinrichtungen und die landwirtschaftliche Alterskasse.
Für die Abzugsmöglichkeiten gilt wie für Selbstständige zunächst ein Vorsorgefreibetrag von 12.000 Euro im Jahr, der bis zum Jahre 2025 in 2-Prozent-Schritten auf 20.000 Euro erhöht wird. Daneben sind Einzahlungen in Riester-Produkte und Rürup-Versicherungen steuerlich begünstigt. Die Rürup-Rente ist eine kapitalgedeckte private Rentenversicherung, die ab Januar bei den Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden kann. Die Angebote sollen im nächsten Jahr auf den Markt kommen.
Alle steuerlich begünstigten Verträge müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllen: Das Ersparte darf nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein, das heißt nicht in einem Betrag ausgezahlt werden. Allerdings können die Vorsorgeprodukte durch eine Zusatzversicherung wie Berufsunfähigkeitsschutz oder Hinterbliebenenschutz ergänzt werden.
Daneben erlangt auch die betriebliche Altersvorsorge immer mehr Bedeutung. Auch hier gilt: Die Beiträge in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind ab 2005 steuerfrei und werden dafür in der Auszahlphase versteuert.