: Zum Ersten, zum Zweiten und zum ...
Internet-Auktionen verlocken zum bequemen Präsenterwerb. Doch wie sieht es rechtlich aus?
Das Christfest steht vor der Tür, und eifrig wirbt der Internet-Auktionator ebay für den bequemen Geschenkerwerb. Was aber, wenn das ersteigerte Präsent nicht rechtzeitig ankommt, überhaupt nicht geliefert wird oder schon defekt aus dem Paket purzelt?
Grundsätzlich gilt: ebay-Geschäfte sind so genannte Versendungskäufe, d. h., der Verkäufer hat in dem Moment, da er die Ware auf den Weg gebracht hat, alles getan, was er tun muss. Was danach passiert, ist das Risiko des Käufers. Im Übrigen unterliegen ebay-Auktionen den üblichen gesetzlichen Kaufbedingungen: durch den Zuschlag ist ein Vertrag zustande gekommen, der von beiden Seiten erfüllt werden muss. Der Ersteigerer muss den Kaufpreis zahlen, der Anbieter muss die Ware liefern – Ansprüche, die jeweils auch eingeklagt werden können.
Ist eine Ware defekt geliefert worden, hat der Käufer grundsätzlich nach dem Gesetz einen Anspruch auf Gewährleistung, kann also Nachbesserung der Ware oder Minderung, d. h. Reduzierung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Allerdings muss er beweisen, dass der Gegenstand schon beim Abschicken kaputt war. Diese Ansprüche greifen auch, wenn die Ware nach 14 Tagen oder maximal nach zwei Jahren den Geist aufgibt.
Letzteres allerdings gilt nur für gewerbliche Anbieter. Im Gegensatz zu Händlern, die es bei ebay nicht wenige gibt, hat ein Privatverkäufer nach dem neuen Verbraucherrecht die Möglichkeit, von vornherein jeglichen Gewährleistungsanspruch auszuschließen. D. h., nur wenn die Ware schon beim Abschicken kaputt war oder nicht dem entspricht, was der Verkäufer in der Anzeige angibt, kann der Käufer noch vom Vertrag zurücktreten. Ansonsten ist es sein Risiko.
Und was, wenn die ersteigerte Playstation erst am 27. Dezember eintrudelt? Hier hat der Käufer gute Chancen, bei dem Rechtzeitigkeit Vertragsbestandteil war. Er kann vom Vertrag zurücktreten, etwa im Fachhandel einkaufen und die Differenzsumme vom Verkäufer als Schadenersatz verlangen. Fehlt der Vertragsbestandteil, doch es stellt sich, z. B. durch den Einlieferungsschein, heraus, dass der Anbieter das Ersteigerte unangemessen spät abgeschickt hat, könnte man immerhin Schadenersatz verlangen. Wie sich allerdings etwa eine verpatzte Bescherung bemessen lässt, darüber sind sich die Juristen nicht im Klaren.
Im Übrigen gilt: zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie die Verbraucherzentrale. Waltraut Braker
Die Autorin ist Rechtsanwältin in Hamburg