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Archiv-Artikel

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NAMENSSTREIT Das Bundesverfassungsgericht lehnt eine Beschwerde wegen Dreifach-Ehenamen ab

Der Wunsch nach Ordnung und klaren Verhältnissen hatte in Deutschland schon immer Gewicht

KARLSRUHE taz | Dreifach-Ehenamen bleiben in Deutschland verboten. Dies entschied gestern das Bundesverfassungsgericht und lehnte die Klage eines Münchener Ehepaares ab. Die Entscheidung in Karlsruhe fiel mit der knappen Mehrheit von fünf zu drei Richterstimmen.

Ausgelöst hatten den Streit die Zahnärztin Rosemarie Thalheim und ihr Ehemann, der Anwalt Hans-Peter Kunz-Hallstein. Sie bestimmten „Kunz-Hallstein“ zum gemeinsamen Ehenamen, die Medizinerin wollte aber den gewohnten Namen „Thalheim“ voranstellen, damit sie für ihre Patienten im Telefonbuch auffindbar bleibe.

Das lehnte das Münchener Standesamt jedoch ab. Denn seit einer Reform im Jahr 1993 sind Dreifachnamen wie „Thalheim-Kunz-Hallstein“ verboten. Der Gesetzgeber beschloss damals, Mehrfachnamen zurückzudrängen, damit die Namen für Behörden und im Geschäftsleben praktikabel bleiben.

Die Münchener Eheleute fanden dagegen, dass dieses Verbot ihre Persönlichkeitsrechte zu sehr beschränke, und klagten durch die Instanzen. Fachverbände wie der Familiengerichtstag unterstützten sie dabei. Im Ausland und bei Adeligen seien lange, komplizierte Namen schließlich auch kein Problem.

Doch die Klage hatte keinen Erfolg. Auch das Bundesverfassungsgericht akzeptierte gestern das Verbot von Dreifach-Ehenamen. Zwar sei der Name eines Menschen als Ausdruck von dessen Identität besonders geschützt, so Karlsruhe, und die Vereinfachung des Behörden- und Geschäftsverkehrs reiche für eine Beschränkung auch nicht aus. Im Ergebnis beriefen sich die Richter dann aber doch auf praktische Erwägungen. Denn um zu verhindern, dass Mehrfachnamen durch Heirat immer länger werden, sei die Beschränkung durchaus „legitim“, hieß es im Urteil. Der Wunsch nach Ordnung und klaren Verhältnissen hatte in Deutschland schon immer Gewicht.

Eine Minderheit von drei Richtern um den einst von den Grünen nominierten Brun-Otto Bryde hätte der Verfassungsbeschwerde aber gerne zum Erfolg verholfen. „Was für zwei Menschen vernünftig ist, muss man doch nicht verbieten, aus Angst, dass andere einmal völlig unvernünftig lange Namen annehmen“, hatte Bryde bei der mündlichen Verhandlung gesagt.

Doch im Urteil konterte jetzt die Richtermehrheit: Das Verbot von Namen mit mehr als einem Bindestrich sei nicht unverhältnismäßig. Auch bei der Heirat eines Menschen mit Doppelnamen blieben schließlich genügend Wahlmöglichkeiten übrig, um die alte oder eine neue Identität ausreichend zum Ausdruck zu bringen. So könnten Mann und Frau ihre alten Namen jeweils behalten oder den Namen des Mannes annehmen oder den der Frau. Auf das Schild ihrer Zahnarztpraxis könne die Klägerin sogar weiter „Thalheim“ schreiben, auch wenn in ihrem Pass „Kunz-Hallstein“ stehe, sagten die Richter. Nur gegenüber Behörden müsse sie den amtlichen Namen angeben.

Die praktische Bedeutung des jetzt entschiedenen Rechtsstreits ist nicht sehr groß. Auf den Standesämtern fragen Brautleute nur selten, ob es möglich ist, einen Doppelnamen durch Heirat zu verlängern. Und wenn es im Bundestag entsprechende Mehrheiten gäbe, könnte das Namensrecht jederzeit wieder liberalisiert werden. (Az. 1 BvR 1155/03) CHRISTIAN RATH