Miethai & Co Erhöhung der Betriebskosten : Nicht unbegründet zahlen
In jüngster Zeit kommt es häufiger vor, dass die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen mit erwarteten Kostensteigerungen begründet werden. Meistens macht sich der Vermieter nicht einmal die Mühe, dies näher zu begründen. Gemäß § 560 Abs. 1 BGB muss dies aber ausreichend erläutert werden. Versucht der Vermieter, die Erhöhung ohne Erläuterung oder mit dem Verweis auf eine Pressemitteilung (beispielsweise der Wasserwerke) durchzusetzen, so sehen die Gerichte dies als nicht ausreichend an.
Es reicht auch nicht aus, die Erhöhung mit einem Anstieg bei einzelnen Kostenarten zu belegen. Da andere Kosten sinken können, muss die Begründung sich auf die gesamten Betriebskosten beziehen. Ausreichend und üblich ist in der Regel jedoch die Vorlage einer aktuellen Heiz- und Betriebskostenabrechnung. Ist die Abrechnung korrekt, so entspricht der Nachzahlungsbetrag geteilt durch die Anzahl der abgerechneten Monate dem monatlich zulässigen Erhöhungsbetrag.
Viele Betriebskostenabrechnungen werden allerdings fehlerhaft erstellt. Insbesondere werden oft Kosten auf die Mieter umgelegt, deren Umlage gar nicht zulässig ist. Sobald der Mieter eine Betriebskostenabrechnung erhält, sollte er sich rechtlich beraten lassen, damit er am Ende nicht mehr als notwendig zahlt. Auch Mieter können die Vorauszahlungen anpassen. Schließt die Abrechnung beispielsweise mit einem Guthaben, kann mieterseits die Vorauszahlung gesenkt werden. Das muss allerdings nach § 560 Abs. 4 BGB dem Vermieter gegenüber schriftlich erläutert werden.
Beratung für Mitglieder heute von 10 – 12 und 14 – 16 Uhr im MhM-Büro (Unterlagen bitte mitbringen).
Achim Woens ist Berater bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de