Homo Ehe: Fiskus gewährt keine Gleichheit
Die Homo Ehe kann zwar für die eingetragenen Lebenspartner Pflichten bedeuten. Steuerliche Vorteile wie das „Steuersplitting“ hat diese gleichgeschlechtliche Partnerschaft allerdings nicht. Das hat das Hamburger Finanzgericht in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden. „Eingetragene Lebenspartnerschaften sind steuerlich nicht mit einer Ehe gleichzusetzen“, sagte Finanzgerichtspräsident Jan Grotheer. „Der Splittingtarif, der für zusammen veranlagte Eheleute gilt, ist für die gesetzlich eingetragene Lebenspartnerschaft nicht vorgesehen.“
Die beiden klagenden Männer hatten im November 2001 ihre Partnerschaft nach der 1998 gesetzlich verankerten Hamburger Homo Ehe eintragen lassen. Ähnlich wie es bei Eheleuten üblich ist, wollten sie wegen der unterschiedlichen Höhe der Einkommen steuerliche Vorteile geltend machen. So etwas kann bereits bei Einkommensunterschieden ab 40 Prozent finanzielle Vorteile haben. „Eine derartige steuerliche Entlastung ist zwar geplant gewesen, im Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht verwirklicht worden“, so Grotheer. Es habe sich die Frage gestellt, ob sich Steuervorteile aufgrund „einer Analogie“ steuerrechtlich begründen lassen, „wenn es im Gesetz eine Lücke gibt“, führt er weiter aus. „Hier ist diese Lücke im Prinzip zwar da, steuerrechtlich ist sie aber vom Gesetzgeber ausdrücklich geschlossen worden.“
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sieht das Gericht nicht. Steuervergünstigungen könnten in der Homo Ehe als Unterhaltsaufwendungen in Form „außergewöhnlicher Belastungen“ beansprucht werden. Oder, wie bei Lebensgemeinschaften, ohne Trauschein, wenn aufgrund von Arbeitslosigkeit eine Unterhaltsverpflichtung eintritt. KVA
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