: Kein Splitting für Lebenspartner
HANNOVER dpa ■ Anders als Ehegatten können Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft keine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer beanspruchen. Das Ehegattensplitting könne nicht auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft übertragen werden, berief sich das Niedersächsische Finanzgericht auf das Grundgesetz, das die Ehe unter den „besonderen Schutz staatlicher Ordnung“ stelle. Lebenspartner seien nicht als Ehegatten anzusehen. Wegen ihrer unterschiedlich hohen Einkünfte hatten zwei Lebenspartner die gemeinsame Veranlagung beantragt, um Einkommensteuer zu sparen. Als ihr Finanzamt dies ablehnte, zogen die Partner vor Gericht. (Az.: 2 K 292/03)