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Archiv-Artikel

Urteile

Von ALO

Schadenersatzanspruch erloschen. Ein Mieter darf sich seine Wohnung so gestalten, wie er möchte. Beim Auszug muss er den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherstellen. So hatte sich ein Mieter eine Dusche nachträglich einbauen lassen. Die Hausbesitzerin verlangte beim Auszug zwar den Rückbau, verfolgte dieses Anliegen aber nicht weiter, sondern vermietete die Wohnung erneut. Vom Vormieter verlangte sie Schadenersatz. Die Richter bestätigten zwar diesen Anspruch. Der jedoch sei mit der beanstandungslosen Weitervermietung erloschen. (LG Berlin, Urteil vom 24. 6. 03, Az. 63 S 396/02)Fristlose Kündigung des Mieters. Welche Betriebskosten sich auf die Mieter umlegen lassen, ist per Verordnung geregelt. In einem Fall jedoch hatte der Vermieter für den Zeitraum von 1999 bis 2001 vorsätzlich und wider besseres Wissen falsche Angaben gemacht. Der prüfende Einblick in die Unterlagen wurde dem Mieter verwehrt. Der kündigte auf Grund der wiederholten Versäumnisse fristlos. Die Richter gaben ihm Recht: Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei ihm unzumutbar. (LG Berlin, Urteil vom 24. 6. 03, Az. 65 S 421/02)Waschbecken ersetzen. Der Vermieter wollte Ersatz vom Mieter für ein beschädigtes Waschbecken. Der Mieter behauptete, der Schaden sei bereits beim Einzug vorhanden gewesen. Bei einer seinerzeit durchgeführten gemeinsamen Begehung wurde dies jedoch nicht moniert, nicht in einem Protokoll festgehalten, und auch Zeugen gab es dafür nicht. Die Richter sprachen dem Vermieter in letzter Instanz Schadenersatzansprüche zu. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. 3. 03, Aktenzeichen 10 U64/02) ALO