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Archiv-Artikel

Schadenersatz für Lehman-Opfer

ANLEGERSCHUTZ Hoffnung für Käufer von Zertifikaten der insolventen US-Bank: Gericht gibt erstmals einem Kläger Recht, der seine Bank auf Beratungsfehler verklagt hatte

Andere Banken haben nach anderen Systemen verkauft

AUS HAMBURG SEBASTIAN BRONST

Fast scheint es, als sei die gute Nachricht bei Bernd Krupsky noch gar nicht angekommen. Zwischen „Hoffen und Bangen“ sei er während des Verfahrens hin- und hergerissen gewesen, sagte der 64-jährige pensionierte Gesamtschullehrer nach dem Urteil, bei dem ihm die Hamburger Zivilkammer 10 Schadenersatz zugesprochen hatte. 10.000 Euro muss die Hamburger Sparkasse Krupsky zahlen, weil sie ihn beim Kauf von Zertifikaten der inzwischen insolventen US-Bank Lehman-Brothers falsch beraten hatte. Sein Anwalt Ulrich Husack dagegen sagte: „Ich bin sehr glücklich“ – und sprach von einer zumindest in Teilen wegweisenden Entscheidung.

Auf ein solches verbraucherfreundliches Urteil haben viele andere Lehman-Geschädigten gewartet. Auf bis zu 50.000 schätzen Experten die Zahl derjenigen Bankkunden, die nach der spektakulären Pleite der US-Bank im September vergangenen Jahres auf nun faktisch wertlosen Anleihen sitzenblieben. In einigen Fällen hatten Banken von sich aus Ersatz versprochen, vielen aber bleibt nur der Klageweg. Bislang war indes mehr als ungewiss, ob dieser von Erfolg gekrönt sein könnte.

Der Hamburger Richter Martin Tonner folgt in seinem Urteil weitgehend der Argumentation des Klägers. Er sah es als erwiesen an, dass die Bank beim Verkauf von Lehman-Zertifikaten im Wert von 10.000 Euro zwei gravierende Beratungsfehler begangen hat und deshalb zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist. So hatte die Sparkasse Kruspsky im Dezember 2006 nicht aufgeklärt, dass die vom ihm erworbenen Produkte nicht dem System deutscher Einlagensicherung unterlagen.

Mindestens ebenso entscheidend sei aber gewesen, dass die Bank ihn nicht über ihre „wirtschaftliche Eigeninteressen“ aufklärte. So habe die Haspa für den Verkauf eine Gewinnmarge kassiert, die sie nicht erwähnt habe, betonte Tonner. Für ihn falle das Geschäft deshalb unter die vom Bundesgerichtshof vertretene „Kickback“-Rechtsprechung.

Erst am 12. Mai hatten die Karlsruher Richter bekräftigt, dass Banken bei Verkaufsgeschäften an Kunden ihr eigenes Gewinninteresse offenlegen müssen. Dieser Grundsatz sei auch auf die vorliegende Konstellation übertragbar, so Tonner. Von Interesse für den Kunden wäre auch gewesen, dass seine Zertifikate zu einem ganzen Paket gehörten, das die Sparkasse selbst bei Lehman erwarb und nur gegen Abschlag hätte zurückgeben könne.

Auf das jüngste BGH-Urteil nahm Tonner aber auch in einem anderen, entscheidenden Punkt Bezug. Denn bis zuletzt hatte er Zweifel darüber geäußert, dass Krupsky am Ende beweisen könne, dass er bei ordnungsgemäßer Beratung tatsächlich auf den Kauf verzichtet hätte. Dies ist eine zentrale Voraussetzung, um Schadenersatz zu verlangen. Mit Verweis auf den BGH entschied Tonner nun allerdings, dass die Belegpflicht dafür auch bei der Bank liege. Dieser sei es in dem Prozess aber nicht überzeugend gelungen, Krupsky das Gegenteil zu beweisen.

Welchen Wert das Hamburger Urteil für andere Lehman-Geschädigte haben wird, bleibt zunächst offen. Zum einen kündigte die Haspa umgehend an, Berufung einzulegen und die Entscheidung in der nächsten Instanz anzufechten. „Wir sind da optimistisch“, betonte Firmensprecherin Stefanie von Carlsburg. Zum anderen betonte auch Krupskys Anwalt Husack, dass die unmittelbare Signalwirkung für Kunden anderer Banken wahrscheinlich begrenzt sei. Diese hätten die Lehman-Papiere nach anderen Systemen verkauft als die Haspa, sagte der Jurist. Er hoffe aber, dass Krupskys Erfolg vor Gericht auch anderen Geschädigten Mut mache