: Religiöse Ehe reicht nicht
Bundesverwaltungsgericht: Anspruch auf Familienasyl nur bei staatlich anerkannter Ehe des Heimatlandes
LEIPZIG dpa ■ Ehepartner, die in einer nach religiösem Ritus geschlossenen und staatlich nicht anerkannten Ehe leben, haben keinen Anspruch auf Familienasyl. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht gestern in Leipzig. Das Gericht wies die Revision einer staatenlosen Kurdin jesidischen Glaubens aus Syrien zurück. Die Frau hatte Asyl beantragt und ihre Klage damit begründet, dass ihr Mann in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt ist. Sie habe ihren Mann in Syrien nach religiösem Ritus geheiratet, erklärte die Frau. Der syrische Staat erkennt eine solche religiöse Ehe bei Angehörigen der jesidischen Glaubensgemeinschaft nicht an. Staatenlose Kurden könnten in Syrien überhaupt nicht heiraten.
Die Richter entschieden nun, Anspruch auf Familienasyl als Ehegatte eines Asylberechtigten habe nur, wer eine nach dem Recht des Heimatstaates wirksame Ehe eingegangen sei (BVerwG 1C 17.03).