: Selbstsorge
SCHULSCHWÄNZER Wer häufig im Unterricht fehlt, kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren
Ein junger Mann, der nach dem Auszug bei den Eltern die Ausbildung nicht zielstrebig absolviert und die Schule schwänzt, kann den Unterhaltsanspruch verlieren. Laut der Deutschen Anwaltauskunft hat das Oberlandesgericht Frankfurt eine Klage eines 18-Jährigen zurückgewiesen, der wegen dauernden unentschuldigten Fehlens von der Schule geflogen war.
Nach Streit mit seinem Vater über schulische Leistungen war der 18-Jährige in eine eigene Wohnung gezogen. Der Vater, der wie die getrennt vom ihm lebende Mutter nur über ein niedriges Einkommen verfügte, wollte dem Sohn aber keinen Ausbildungsunterhalt zahlen. Er bot ihm lediglich einen Wiedereinzug in die gemeinsame Wohnung und Naturalunterhalt an.
Im Laufe des Rechtsstreits stellte sich heraus, dass der junge Mann wegen unentschuldigter Fehltage der Schule verwiesen worden war. Er hatte anschließend auch keine andere Ausbildung begonnen.
Das Amtsgericht verurteilte den Vater in erster Instanz noch zu Unterhaltszahlungen an seinen Sohn. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab dann jedoch dem Vater recht. Der Sohn habe seine Schulausbildung abgebrochen, ohne eine andere Ausbildung aufzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt müsse er für sich selbst sorgen, entschieden die Richter. Auch für die Zeit, in der sein Sohn die Schule noch besucht hatte, musste der Vater rückwirkend keinen Ausbildungsunterhalt zahlen.(AZ: 5 UF 46/08)