Miethai & Co Feuchtigkeit in der Wohnung
: Wer muss was beweisen?

Die Mieterin ruft bei der Hausverwaltung an und meldet eine feuchte Wand. Die Antwort: „Sie lüften und heizen nicht ordentlich!“ Solche Ferndiagnosen sind häufig die erste Reaktion des Vermieters auf Mängelanzeigen wegen Feuchtigkeitserscheinungen in der Wohnung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. November 2004 (Az. XII ZR 71/01, in: WM 2005, S. 54) nochmals klargestellt, dass der Vermieter die Beweislast dafür trägt, dass nur der Mieter durch sein Fehlverhalten die Durchfeuchtung verursacht haben kann. Der Vermieter muss deshalb sämtliche mögliche Ursachen, die in seinen Verantwortungsbereich fallen, ausräumen. Der BGH bestätigt damit auch die ständige Rechtsprechung der Hamburger Gerichte.

So entschied das Landgericht Hamburg ebenfalls, dass bei einer streitigen Schadensursache der Vermieter nicht einfach behaupten kann, der Mieter sei schuld. Der Vermieter muss vielmehr den Entlastungsbeweis führen, also nachweisen, dass die Feuchtigkeit nicht von außen oder unten in das Mauerwerk eindringt. Darüber hinaus muss er nachweisen, dass das Gebäude frei von wärmetechnischen Baumängeln ist (Landgericht Hamburg vom 10.4.2003 - Az. 307 S 151/02).

Wer also eine Abfuhr vom Vermieter erhält, sollte unter Hinweis auf diese Rechtsprechung – am besten schriftlich – nachhaken und auf Klärung der Schadensursache sowie auf Beseitigung des Mangels bestehen. Neben Mieter helfen Mietern unterstützen auch die Ämter für Wohnungspflege in den Bezirksämtern Mieter dabei, Feuchtigkeitsproblemen auf den Grund zu gehen und eine Beseitigung zu bewirken.

Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de