VS gegen Mullahs : Verdacht reicht nicht
Schneller kann man einen ’Hassprediger’ nicht los werden als ihm die Ausweisung während des Heimaturlaubs zuzustellen. Schlau gemacht, könnte man sagen. Zweifel an der Harmlosigkeit ausgerechnet der Abu Bakr Moschee gab es genug – betete dort doch der Guantánamo-Gefangene Kurnaz. Ihr entstammte 2003 auch der junge libanesische Busentführer. Zwar haben beide nicht das Kaliber von Terroristen – doch stützen sie die Sicht der Innenbehörde, der Imam könnte „einzelne Gläubige ermuntern, ihr Leben für den ’Djihad’ zu ’opfern’“.
Kommentar von Eva Rhode
Aber so einfach ist es nicht. Die Geschichten windiger V-Männer sind zahlreich und gerade die Ausländerpolitik ist ein zu oft bespieltes Feld politischer Profilierung. Den Extremismusvorwurf und die Auslegung des § 54 im neuen Zuwanderungsgesetz können Richter gar nicht gründlich genug prüfen.
Es geht dabei auch um die Leistungsfähigkeit des nach dem 11. September 2001 verstärkten Bremer Verfassungsschutzes. Man kann gespannt sein, was dessen Erkenntnisse taugen. Auch wenn die Behörde sich dazu nicht äußern will: Einen Tonband-Mitschnitt der Hasstiraden darf man schon erwarten. Im Jahr 2005 darf die Ausweisung von ’Hasspredigern’ nicht nur auf nachträglichen Notizen anonymer V-Männer basieren. Nur Beweise sind eine Rechtfertigung für verschärfte Gesetze.