: Mieter müssen streichen
Renovierungspflicht auch bei laufendem Mietverhältnis
KARLSRUHE ap ■ Mieter, die zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, müssen diese bei objektiver Erforderlichkeit auch im laufenden Mietverhältnis erledigen. Passiert das nicht, kann der Vermieter nach einem BGH-Urteil einen Kostenvorschuss für Handwerkerarbeiten verlangen. Demnach kann sich der Mieter nicht darauf berufen, dass der Zustand seinen Ansprüchen genüge und er bei Auszug eine Endrenovierung durchführe.
Das Urteil erging in einem Extremfall. In Berlin hatte ein Mieter 1958 eine Wohnung gemietet und 47 Jahre lang nichts machen lassen. Laut Vertrag hatte er Schönheitsreparaturen ohne feste Fristen durchzuführen. Aufforderungen des Vermieters zur Durchführung kam er nicht nach. Der Vermieter ließ einen Kostenvoranschlag über den Reparaturaufwand machen und verlangte rund 13.000 Euro als Vorschuss vom Mieter.