: Karlsruhe schützt Kindergeld
KARLSRUHE afp ■ Sozialversicherungsbeiträge, die ein Kind in der Ausbildung abführt, dürfen bei der Berechnung des Kindergelds nicht als Einkommen gewertet werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem gestern veröffentlichten Beschluss und erklärte die bisherige gegenteilige Praxis für verfassungswidrig (AZ: 2 BvR 167/02). Im entschiedenen Fall war einer Mutter 1998 das Kindergeld für ihren Sohn gestrichen worden, da dessen Ausbildungsvergütung von damals 12.489 Mark (6.385 Euro) im Jahr die Freigrenze von 12.000 Mark (6.135 Euro) überschritt. Die Frau klagte daraufhin, weil ihr Sohn Sozialversicherungsbeiträge von 3.078,38 Mark (1.573 Euro) zahlen musste und dieser Betrag ihrer Ansicht nach nicht als Einkommen gewertet werden dürfe. Die Verfassungshüter gaben der Frau nun Recht. Die Sozialversicherungsbeiträge würden vom Arbeitgeber des Kindes abgeführt, und seien daher auch keine Einkünfte, die dem Kind zur Verfügung stünden und die Eltern damit finanziell entlasten könnten.