piwik no script img

Archiv-Artikel

Sexarbeit darf doch Gewerbe sein

URTEIL Das Bordell „Geizhaus“ kann nun doch umziehen: Aus einem Wohn- in ein Gewerbegebiet im selben Hamburger Stadtteil. Eine Grundstückseigentümerin hatte gegen die neuen Nachbarn geklagt

Von WIE
Das „Geizhaus“ hatte umziehen wollen, um den Sprung in die Legalität zu schaffen

Das „Geizhaus“ darf nun doch in ein Gewerbegebiet nahe der so genannten „Automeile“ in Hamburg-Wandsbek ziehen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschieden. Die Betreiber des Discount-Bordells sind erleichtert: „Jetzt wird das Haus fertig gestellt“, sagt ihre Sprecherin Anke Christiansen.

Seit Monaten hatte der Umzug des Etablissements im Stadtteil für Gesprächsstoff gesorgt. Gegen die Ansiedlung hatte sich die Bürgerinitiative „Wandsbek wehrt sich“ gebildet, war aber erfolglos geblieben – bis im Juni dann das Verwaltungsgericht den Umzug stoppte: Das Gewerbegebiet nahe der „Automeile“ sei „störendem Gewerbe“ vorbehalten oder solchem, das die „Automeile“ unterstütze. Das „Geizhaus“ aber sei weder automobil-affin noch laut genug.

Umziehen will das „Geizhaus“, derzeit in einer Wohngegend ebenfalls in Wandsbek ansässig, um endgültig den Sprung in die Legalität zu schaffen. Die nun entschiedene Klage war von der Eigentümerin eines Nachbargrundstücks am neuen Standort angestrengt worden. Auf ihrem Grundstück stellt eine Werkstatt unter anderem Särge her.

Der Charakter des Gewerbegebiets werde durch das Bordell nicht beeinträchtigt, befand das Oberverwaltungsgericht. Aus den Planungen gehe nicht hervor, dass sich dort nur bestimmte Betriebe ansiedeln dürften. Ein Bordell sei ein „Gewerbebetrieb aller Art“, befand man, und damit zulässig. Auch ein eventueller Wertverfall des Grundstücks sei kein Argument.

Schlechter hätten die Chancen gestanden, wäre das „Geizhaus“ als „typischer Vergnügungsbetrieb“ eingestuft worden: Solche sind in dem Gewerbegebiet ausdrücklich verboten. Bereits das Verwaltungsgericht hatte jedoch festgestellt, dass Bordelle keine solchen Vergnügungsbetriebe seien. Das zeige sich daran, so die Richter damals, dass für derlei Häuser nach „allgemeiner sozialethischer Bewertung“ eher Standorte „außerhalb des Blickfelds einer größeren Öffentlichkeit“ infrage kämen. WIE