: taz muss keinen Schadenersatz zahlen
GERICHTSURTEIL Sexkaufhausbetreiber verliert Klage gegen Berichterstattung der taz
Das Amtsgericht Kreuzberg hat die Klage der Betreiber-GmbH des Sexkaufhauses im Wegert-Haus an der Potsdamer Straße gegen die taz abgewiesen. Das teilte taz-Anwalt Johannes Eisenberg jetzt mit. Der Geschäftsführer der GmbH, Sven Hurum, war gleichzeitig Miteigentümer des Gebäudes und Vermieter der Geschäftsräume. Als Miteigentümer des Gebäudes schloss er 2007 mit einem neuen Mieter einen Mietvertrag über Gewerberäume, in denen der Mieter ein Bordell eröffnen wollte.
Die taz schrieb am 10. 10. 2007 unter der Überschrift „Grenzverkehr auf der Potse“ über Bürgerproteste gegen dieses Bauvorhaben: „Verschärft wird die Situation dadurch, dass der Betreiber des Sexkaufhauses an der Kurfürstenstraße nun auch noch ein Bordell mit 40 Zimmern errichten will.“ Gegen diesen Artikel ging die GmbH mit Gegendarstellungs- und Unterlassungsansprüchen vor, weil sie das Bordell nicht selbst betreiben wollte. Dabei verschwieg sie zunächst die Geschäftsführerstellung von Hurum und gab den Namen ihrer Firma falsch an. Der Gegendarstellungsanspruch wurde vom Landgericht wegen Irreführung zurückgewiesen.
Auch die Forderung nach Ersatz ihrer Anwaltskosten hat das Amtsgericht jetzt abgewiesen. Die taz hat, so das Gericht, nicht gegen die Pflicht zur gewissenhaften Recherche und Prüfung der von ihr veröffentlichten Tatsachen verstoßen. Denn zur Unübersichtlichkeit habe die GmbH auch selbst beigetragen, was unter anderem in der Falschbezeichnung der GmbH in den Abmahnungen sowie in der Angabe eines falschen Geschäftsführers in der Unterlassungsverpflichtungsaufforderung zum Ausdruck kam (15 C 18/09). TAZ